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IN
ZUSAMMENARBEIT MIT DEN KOLLEGEN RAE DR. GROHMANN & PARTNER,
DR. WERNER NÜRNBERG
Verfassungsbeschwerde
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des
Herrn
zeigen wir unter Vollmachtsvorlage gemäß §
22 Aha. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz an, dass wir den
Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. In seinem Namen
und Auftrag e r h e b e n wir /
V e r f a s s u n g s b e s c h w e r d e
gegen
den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, 7-
Zivilsenat und Senat für Familiensachen, vom 25.07-2002,
Az.: 7 OF 4068/01
zum Bundesverfassungsgericht mit folgenden
Antragen:
Der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, 7.
Zivilsenat und Senat für Familiensachen, vom 25,07.2002,
Az.: 7 OF 4068/01, verletzt Grundrechte des Beschwerdeführers
insbesondere aus Art. 6
Abs. 2 S. 1 . Der Beschluß wird aufgehoben ie Sache
wird an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.
11. Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen
des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu erstatten..
Gerügt wird die Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers,
insbesondere von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG.
B e R r ü n d u n g :
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer
durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg
in seinen Grundrechten, insbesondere in seinem Elternrecht
aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verletzt wird.
I. Sachverhalt:
1.
Das Kind XXXX ist am 17.11.1990 als Kind der damals verheirateten
Eltern XXXXXX und dem Beschwerdeführer XXXXX in den Vereinigten
Staaten, Arizona, geboren. Bis zu seiner Verbringung in die
Bundesrepublik Deutschland Ende August/Anfang September 2001
hat XXXX fast ständig in den Vereinigten Staaten gelebt
und die deutsche Sprache nicht beherrscht.
Durch Urteil des Supertor Court of Maricopa vom 30.10.1996
wurden der Beschwerdeführer und XXXXXX unter dem Az.:
DR 96-11365 rechtskräftig geschieden (Scheidungsurtell
Superior Court of Maricopa mit Ubersetzung, Anlagen 1 und
2). //
Im Zusammenhang mit diesem Scheidungsverfahren existiert ein
Beschluß, wiederum des Supertor Court of Maricopa mit
dem gleichen Aktenzeichen, wonach der Beschwerdeführer
und Frau XXXXXXX das gemeinsame Sorgerecht für XXXXXX
haben (Sorgerechtsbeschluß Superior Court of Maricopa
vom 31.07.1996, Anlage 3).
Diesem Sorgerechtsbeschluß ging eine Vereinbarung der
Parteien über die Ausübung des Sorgerechts voraus
(Anlage 4). /
Der Lebensmittelpunkt des Kindes nach der Scheidung und vor
der Verbringung nach Deutschland war bei seiner Mutter XXXXXXX
Der Beschwerdeführer hat erneut geheiratet; aus dieser
Ehe gingen zwei Kinder Im Alter von 4 und 1 Jahr hervor, also
Halbgeschwister von Christopher Hughes.
2.
Ende August/Anfang September 2001 zog die geschiedene Ehefrau
XXXXX in die Bundesrepublik Deutschland nach Nürnberg,
c/o XXXXXX, , und nahm XXXXX mit. Seither lebt er dort.
3.
Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 17.10.2001 hat das
Amtsgericht Nürnberg - Familiengericht - mit Beschlug
vom 26.11.2001 die Herausgabe des Kindes an ihn zum Zweck
der sofortigen Rückführung des Kindes nach Phoenix
Arizona, USA, angeordnet (Anlage 5). /
Gegen diese Entscheidung legte Frau XXXXX am 29.11.2001 sofortige
Beschwerde zum Oberlandesgericht Nürnberg ein. Mit Beschluß
vom 25.07.2002 hob das Oberlandesgericht Nürnberg, 7.
Zivilsenat und Senat für Familiensachen, unter dem Az.:
7 OF 4068/01, den Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg
- Familiengericht -, Az.: 109 F 03492/01, auf und wies den
Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe des Kindes
zum Zweck der sofortigen Rückführung in die USA
ab (Anlage 6 mit Auszügen aus dem Sachverständigengutachten,
Anlage
Der Beschluss wurde dem Unterfertigten am 25.07.2002 zugestellt.
In der Zwischenzeit hat der Supertor Court of Maricopa am
05.12.2001 unter dem Az.: DR 96-11365 als Konsequenz des Rechtsbruchs
von Frau Hughes bezügl. der gemeinsamen Sorge und - mindestens
- des Umgangsrechts des Vaters entschieden, dass Frau XXXXXX
das Sorgerecht entzogen wird (Beschluß mit deutscher
Übersetzung, Anlagen 8 und 9). //
Der Beschwerdeführer hat demnach das alleinige Sorgerecht
XXXXXXX.
II. Rechtsausführungen:
A.
Die nach Erschöpfung des Rechtswegs eingereichte Verfassungsbeschwerde
ist zulässig, insbesondere erfolgte sie innerhalb der
gem. ¢ 93 Aha 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz am 26.08.2002
ablaufenden Monatsfrist.
Der Beschwerdeführer ist als Ausländer mit der Geltendmachung
einer möglichen Verletzung seines Elternrechts aus Art,
6 Abs. 2 S. 1 GG auch beschwerdebefugt, da es sich dabei um
ein Menschenrecht handelt, das nicht nur Deutschen i.S. des
Art. 116 GG offensteht.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist auchh begründet,
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25.07.2002
schwerdeführers, insbesondere sein Elternrecht
1 GG verletzt,
da der
Beschluß des Grundrechte des Bes Art. 6 Abs. 2 S.
Im Falle einer Kindesentführung kollidieren Grundrechtspositionen
der Eltern mit denen des Kindes aus Art. 2 Aha. 1, 2 sowie
Art. 6 Abs. 1, 2 GG (BVerfG NJW 1997, S. 3301). Wie das BVerfG
festgestellt hat, ist in diesem Fall nach dem staatlichen
Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG das Kindeswohl vorrangig
- ein Grundsatz, dem das Zusammenspiel von Regel und Ausnahme
des Haager Obereinkommens Rechnung trägt (BVerfG NJW
1999, S, 631).
Hier ist der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG des Beschwerdeführers
ist berührt, da das Kind durch die Verbringung nach Deutschland
seinem Einfluss entzogen wurde und er nicht mehr über
seinen Aufenthalt bestimmen kann.
Dieser Eingriff kann nur durch das Kindeswohl gerechtfertigt
werden. Hier steht lediglich der Kindeswille einer Rückführung
entgegen.
b)
Eine Ablehnung der Rückführung des Kindes XXXXXXX
war hier - wie die Sachverständige in Ihrem Gutachten
auf S. 19 f ausführt, auf die sich das OLG in der Begründung
(S. 4, 5) stützt - nicht aus Gründen des Kindeswohls
gem. Art. 13 Abs. 1 b) geboten. Für Christopher
bestand weder eine Gefährdung seines körperlichen
oder seelischen Wohls (Art. 13 Abs. 1 b) noch hatte der Beschwerdeführer
in den USA sein Sorgerecht nicht ausgeübt, so dass die
Voraussetzungen des An. 3 des Übereinkommens nicht vorliegen
würden (Art, 13 Abs. 1 a).
Christopher Hughes hat keine schwerwiegenden Gründe angeführt,
weshalb er nicht mehr in den USA leben will, Das Gericht stützt
sich allein auf sein Vorbringen, sein Vater sei ganztags berufsbedingt
abwesend und seine Stiefmutter habe ihn einmal bei Gartenarbeiten
gehänselt (S. 5 des Beschlusses).
Aufgrund dieser Aussage des Kindes wurde Art. 13 Abs. 2 HK!Entl'
angewandt. Der Kindeswille entspricht jedoch nicht zwangsläufig
auch dem Kindeswohl. Wie oben erläutert, kann nicht jede
Härte eine Ablehnung der Rückgabe rechtfertigen.
Dies gilt nur für ungewöhnlich schwerwiegende, erhebliche
und aktuelle Beeinträchtigungen des Kindeswohls - genau
wie im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 HKIEntÜ (BVerfG NJW
1999, 631 (632), Dass es allein auf den Willen des Kindes
nicht entscheidend ankommt, da das Abkommen die spätere
Sorgerechtsentscheidung nicht vorwegnehmen soll, hat auch
der 12. Deutsche Familiengerichtstag in einer Empfehlung ausdrücklich
ausgesprochen (FamRZ 1998, 473 (475 Ziff. 3 b).
Diese Auslegung wird neben dem erläuterten Zweck durch
Systematik und Wortlaut des Art. 13 nahegelegt. Die im Ermessen
des Gerichts stehende Regelung differenziert zwischen Abs.
1 und dem auf den Kindeswillen abstellenden Abs. 2.
Diese von den Vertragsstaaten vorgenommene Unterscheidung,
die unter derselben Prämisse einer sonst eintretenden
schweren Beeinträchtigung steht, muss von den Gerichten
beachtet werden. Die Ablehnung der Rückführung steht
gerade deshalb im Ermessen der Richter, damit
1.
Im vorliegenden Fall ist das Haager Übereinkommen über
die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
vom 25.10.1980 einschlägig. Es erfasst gem. Art, 3 Fälle,
in denen ein Kind unter Verletzung des - tatsächlich
ausgeübten - (hier gemeinsamen) Sorgerechts widerrechtlich
in einen anderen Staat verbracht wird.
a)
Das Übereinkommen hat damit einen sehr weiten Anwendungsbereich:
entscheidend für die Widerrechtlichkeit der Kindesentführung
ist die Nichtbeachtung des in einem Vertragsstaat bestehenden
Sorgerechts. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das
Kind von demjenigen in einen anderen Staat verbracht wird,
bei dem es sich zum Zeitpunkt der Entführung regelmässig
aufhält bzw. seinen Lebensmittelpunkt hat.
b
Zweck des Übereinkommens ist es, so schnell wie möglich
im Wege einer Rückführung des Kindes den status
quo ante wieder herzustellen und für die tatsächliche
Beachtung der in einem Vertragsstaat bestehenden Sorge- und
Umgangsrechte in den anderen Vertragsstaaten zu sorgen.
Leitprinzip ist das Kindeswohl. Dabei geht das Übereinkommen
von der Vermutung aus, eine sofortige Rückführung
diene grundsätzlich diesem Grundsatz, da die Kontinuität
der Lebensbedingungen des Kindes erhalten wird. Die zum Zwecke
schnellen Handelns aufgestellte Vermutung findet ihre Rechtfertigung
auch darin, dass mit der Rückführung keine endgültige
Entscheidung über das Sorgerecht getroffen, sondern auf
eine rechtswidrige Selbsthilfe reagiert werden soll (Falandt-Heldrich,
BGB, Anh zu EGBGB 24, Rn. 61).
2.
Dieser Grundregel steht die ausdrückliche Ausnahmevorschrift
des Art. 13 gegenüber. Abs. 1 entspricht in umgekehrter
Weise dem Wohl des Kindes, indem er es ermöglicht, eine
Rückführung abzulehnen, wenn die Voraussetzungen
des Art. 3 des Ubereinkommens nicht vorliegen (lit a) oder
im Falle einer Rückgabe das Kind gefährdet wäre
(lit b)Abs. 2 erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die
Berücksichtigung eines entgegenstehenden Kindeswillens,
Da mit dieser Vorschrift eine rasche Rückführung
des Kindes verzögert wird und die Gefahr einer Aushöhlung
des Vertragszwecks besteht, ist Art. 13 lediglich bei außergewöhnlichen
und schwerwiegenden Beeinträchtigungen anzuwenden (BVerfG,
Beschluß vom 29.10.1998, NJW 1999, 631 (632).
3.
Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis wurde hier vom Gericht
verkannt. Durch die Bejahung des Ausnahmefalles des Art, 13
Abs. 2 des Übereinkommens liegt eine Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts vor, da das Gericht durch einen fehlerhaften
Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen das Elternrecht
des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs, 2 S. 1 GG falsch
gewichtet hat.
a)
Eine umfassende Abwägung Im Einzelfall stattfinden und
eine ausschließliche Orientierung am Wohl des Kindes
erfolgen kann. Hier fehlt eine eingehende Auseinandersetzung
des Gerichts mit diesen Faktoren, es beschränkt sich
in den Gründen im Wesentlichen auf die Wiedergabe des
Abkommenstextes und die Äußerungen des Kindes.
Ohne Rücksicht auf eine restriktive Handhabung des Art.
13 Abs. 2 HKiEntÜ wurde dem Klndeswillen gefolgt und
damit eine Rückführung abgelehnt. Das Gericht hat
mit keinem Wort die außergewöhnliche Beeinträchtigung
des Wohls von XXXXXXX erörten, die seiner Rückführung
für eine Anwendung des Art. 13 Abs. 2 HKiEntV entgegenstehen
müsste.
c)
Abgesehen davon wurde auch Art. 13 Abs. 2 HKIEntG selbst unzureichend
geprüft und in Folge dessen Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nicht
angemessen gew)chtet.
Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass für eine Berücksichtigung
des Kindeswillens ein entsprechendes Alter und Reife vorliegen
müssen. Hier hat sich das Gericht nur mit der Frage der
Reife von XXXXXX auseinandergesetzt. Zur Frage des Alters
führte es lediglich aus, dass die Rechtsprechung ein
Mindestalter von etwa 8 Jahren annehme (Beschluss S. 4).
Nach der Rechtsprechung des BVerfG gibt es jedoch gerade keine
feste Altersgrenze (BVerfG NJW 1999, 3622 (3623), Da nach
dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 2 die Voraussetzungen kumulativ
vorliegen müssen, hätte es daher gesonderter Ausführungen
des Gerichts dazu bedurft.
d)
Durch die Befragung des Kindes durch das Gericht sowie die
Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage
der Berücksichtigung des Kindeswillens wurde bzw. wird
das Verfahren stark verzögert. Damit kann dem Interesse
des Haager Übereinkommens an einer schnellen Rückführung
(vgl. Art. 2, 11 HKiEntU) nicht mehr Rechnung getragen werden.
Bei den in Deutschland zur Entscheidung stehenden Kindesentführungsfällen
wird im Vergleich zu anderen Vertragsstaaten in vielen Fällen
aufgrund eines entgegenstehenden Kindeswillens die Rückgabe
des Kindes nicht angeordnet (vgl. Lowe/Perry, Die Wirksamkelt
des Haager Übereinkommens, FamRZ 1998, 1073 (1075 f),
vgl. auch die Empfehlung des 12. Deutschn Famülengerichtstags,
FamRZ 1998, 473 (475) und die Kritik an der Praxis deutscher
Gerichte von Weber, Das Gesetz zur Anderung von Zuständigkeiten
nach dem Sorgerechtsüberelnkommens-Ausführungsgesetz,
NJW 2000, 267 (268 f).
Das Regel-Ausnahme-Verhältnis des Übereinkommens
wird außer Kraft gesetzt. Dieses dient nämlich
auch dazu, durch das rasche Vorgehen zu verhindern, dass sich
das Kind in seiner neuen Umgebung einlebt und damit faktische
Verhältnisse geschaffen werden, die einer Rückgabe
entgegenstehen.
Ferner wird der weite Anwendungsbereich des Art. 3 zur Makulatur.
Wird noch jede Art der Verbringung eines Kindes in einen anderen
Staat unter Verletzung des Sorgerechts als widerrechtlich
angesehen, wird dies mit einer extensiven Anwendung des Art.
13 Abs. 2 so stark eingeschränkt, dass viele Fälle
einer Sorgerechtsverletzung unbeachtet bleiben. In diesem
Zusammenhang sei nochmals angemerkt, dass mit der Anwendung
des Übereinkommens keinesfalls die endgültige Sorgerechtsentscheidung
vorweg genommen wird.
e)
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass.
auch der Gesetzgeber auf die fortwährende Kritik an der
deutschen Rechtsprechung, zu häufig die Ausnahmetatbestände
des Übereinkommens eingreifen zu lassen, mit der Novellierung
des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes
reagiert hat (BGB1 1 1999, 702).
Wenn die dort vorgenommene Zuständigkeitskonzentration
mit dem vorliegenden Problem auch nicht direkt in Beziehung
steht, wird deutlich, dass der Gesetzgeber Handlungsbedarf
sieht und eine einheitliche, den Zielen des HK]Entü gerecht
werdende Anwendung des übereinkommens erreichen will.
Mit der Konzentration auf weniger Familiengerichte bezweckt
der Gesetzgeber, den Richtern größere Sachkenntnis
und mehr praktische Erfahrung für eine sachgerechte Anwendung
des HKiEntü zu verschaffen (siehe dazu Weber a.a.O.,
S. 268 f).
Zusammenfassend kann daher festgehalten werde, dass mit der
vorliegenden Bejahung der Ausnahmeregelung des Art. 13 Abs.
2 HKIEntÜ die Zweckrichtung des Haager Ubereinkommens
verfehlt wurde. Befindet sich aber das Zusammenspiel von Regel
und Ausnahme des Übereinkommens nicht mehr in einem Ausgleich
der gegenläufigen Grundrechtspositionen, ist das Elternrecht
des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verletzt.
Dies um so mehr, wenn man berücksichtigt, dass mittlerweile
eine endgültige Sorgerechtsentscheidung ZU Gunsten des
Beschwerdeführers ergangen ist, die ihm das alleinige
Sorgerecht zuweist.
Die Verfassungsbeschwerde ist gem. ß 93 a Abs. 2 b Bundesverfassungsgerichtsgesetz
zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung des
Elternrechts des Beschwerdeführers angezeigt ist. Er
ist durch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts
Nürnberg in gravierender Weise zum eigenen Nachteil verletzt.
Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung ist aufgrund der
fehlenden verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von besonderer
Bedeutung,
Das Oberlandesgei9cht Nürnberg hat das Regel-Ausnahme-Verhältnis
des Haager Übereinkommens verkannt und damit einen sachgerechten
Ausgleich der widerstreitenden Grundrechtspositionen verhindert.
Das Zusammenspiel der Regel und Ausnahmen des HKiEntU ist
eine Grundsatzfrage für einen sachgerechten Ausgleich
der kollidierenden Grundrechtsinteressen.
In Anbetracht der Verbringung aus den USA nach Deutschland
und des eigentlich dem Beschwerdeführer allein zustehenden
Sorgerechts für seinen Sohn ist die vom OLG getroffene,
die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzende, Entscheidung
von besonderem Gewicht.
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