ANHANG:

I. GESETZESTEXTE

Auszug aus dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen ( vom 5.Oktober 1961 : BGBl.1971 II, S. 219)

Art. 1. [Internationale Zuständigkeit] Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3,4 und 5 Absatz 3 dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen.

Art. 2. [Anwendung des Aufenthaltsrechts] (1) Die nach Artikel 1 zuständigen Behörden haben die nach ihrem innerstaatlichen recht vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.

(2) Dieses Recht bestimmt die Voraussetzungen für die Änderung und die Beendigung dieser Maßnahmen. Es regelt auch deren Wirkung sowohl im Verhältnis zwischen dem Minderjährigen und den Personen oder den Einrichtungen, denen er anvertraut ist, als auch im Verhältnis zu Dritten.

Art. 7. [Anerkennung der Maßnahmen, nicht ohne weiteres bei Vollstreckung] Die Maßnahmen, welche die nach den vorstehenden Artikeln zuständigen Behörden getroffen haben, sind in allen Vertragsstaaten anzuerkennen. Erfordern diese Maßnahmen jedoch Vollstreckungshandlungen in einem anderen Staat als dem, in welchem sie getroffen worden sind, so bestimmt sich ihre Anerkennung und ihre Vollstreckung nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem die Vollstreckung beantragt wird, oder nach zwischenstaatlichen Übereinkünften.

Art. 13. [Anwendungsgebiet] (1) Dieses Übereinkommen ist auf alle Minderjährigen anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben.

(2) Die Zuständigkeiten, die nach diesem Übereinkommen den Behörden des Staates zukommen, dem der Minderjährige angehört, bleiben jedoch den Vertragsstaaten vorbehalten.

(3) Jeder Vertragsstaat kann sich vorbehalten, die Anwendung dieses Übereinkommens auf Minderjährige zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten angehören.

Auszug aus dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ( vom 25. Oktober 1980 : BGBl . 1990 II, S. 207)

Kapitel III. Rückgabe von Kindern

Art. 16. Ist den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaates, in den das Kind verbracht oder in dem es zurückbehalten wurde, das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhaltend des Kindes im Sinne des Artikel 3 mitgeteilt worden, so dürfen sie eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst treffen, wenn entschieden ist, daß das Kind aufgrund dieses Übereinkommens nicht zurückzugeben ist, oder sofern innerhalb angemessener Frist nach der Mitteilung kein Antrag nach dem Übereinkommen gestellt wird.

Auszug aus

Gesetzes Texte:
http://www.hcch.net/e/conventions/text28e.html


http://www.gwdg.de/~ajunker/IPR-P18_VI.html

http://ourworld.compuserve.com/homepages/tews_guenter/intvertr.htm