|
ANHANG:
I. GESETZESTEXTE
Auszug
aus dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit
der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet
des Schutzes von Minderjährigen ( vom 5.Oktober 1961
: BGBl.1971 II, S. 219)
Art. 1.
[Internationale Zuständigkeit] Die Behörden, seien
es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Staates, in
dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, sind vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3,4 und
5 Absatz 3 dafür zuständig, Maßnahmen zum
Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen
zu treffen.
Art. 2.
[Anwendung des Aufenthaltsrechts] (1) Die nach Artikel 1 zuständigen
Behörden haben die nach ihrem innerstaatlichen recht
vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.
(2) Dieses
Recht bestimmt die Voraussetzungen für die Änderung
und die Beendigung dieser Maßnahmen. Es regelt auch
deren Wirkung sowohl im Verhältnis zwischen dem Minderjährigen
und den Personen oder den Einrichtungen, denen er anvertraut
ist, als auch im Verhältnis zu Dritten.
Art. 7.
[Anerkennung der Maßnahmen, nicht ohne weiteres bei
Vollstreckung] Die Maßnahmen, welche die nach den vorstehenden
Artikeln zuständigen Behörden getroffen haben, sind
in allen Vertragsstaaten anzuerkennen. Erfordern diese Maßnahmen
jedoch Vollstreckungshandlungen in einem anderen Staat als
dem, in welchem sie getroffen worden sind, so bestimmt sich
ihre Anerkennung und ihre Vollstreckung nach dem innerstaatlichen
Recht des Staates, in dem die Vollstreckung beantragt wird,
oder nach zwischenstaatlichen Übereinkünften.
Art. 13.
[Anwendungsgebiet] (1) Dieses Übereinkommen ist auf alle
Minderjährigen anzuwenden, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben.
(2) Die
Zuständigkeiten, die nach diesem Übereinkommen den
Behörden des Staates zukommen, dem der Minderjährige
angehört, bleiben jedoch den Vertragsstaaten vorbehalten.
(3) Jeder
Vertragsstaat kann sich vorbehalten, die Anwendung dieses
Übereinkommens auf Minderjährige zu beschränken,
die einem der Vertragsstaaten angehören.
Auszug
aus dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung ( vom 25. Oktober
1980 : BGBl . 1990 II, S. 207)
Kapitel
III. Rückgabe von Kindern
Art. 16.
Ist den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaates,
in den das Kind verbracht oder in dem es zurückbehalten
wurde, das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhaltend
des Kindes im Sinne des Artikel 3 mitgeteilt worden, so dürfen
sie eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst treffen,
wenn entschieden ist, daß das Kind aufgrund dieses Übereinkommens
nicht zurückzugeben ist, oder sofern innerhalb angemessener
Frist nach der Mitteilung kein Antrag nach dem Übereinkommen
gestellt wird.
Auszug
aus
Gesetzes
Texte:
http://www.hcch.net/e/conventions/text28e.html
http://www.gwdg.de/~ajunker/IPR-P18_VI.html
http://ourworld.compuserve.com/homepages/tews_guenter/intvertr.htm
|