Internationale ZUSTÄNDIGKEIT in Familiensachen und Anerkennung / Vollstreckbarerklärung von Urteilen im Allgemeinen und in Familiensachen ( im Speziellen für BRD - USA)

INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT in Familiensachen

1. Vorprüfung: Liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor ? wenn ja ?

2. Staatsverträge existent ?

- grundsätzlich für Angelegenheiten USA - BRD nein

- aber Haager Minderjährigenschutzabkommen ( MSA) ? verdrängt bei Anwendbarkeit auch die Zuständigkeit aus dem Scheidungsverbund ( BGH FamRZ 1984/350,353) Zwar sind die USA im Gegensatz zu Deutschland dem Abkommen nicht beigetreten, dies spielt jedoch keine Rolle, da Deutschland dessen Anwendungsbereich nicht eingeschränkt hat.

- Bei der Frage, ob ein Gericht des Staates, aus dem ein minderjähriges Kind entführt wurde, eine Sorgerechtsentscheidung treffen darf oder das Verfahren aussetzen muß, spielt das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung eine Rolle. Sowohl die USA als auch BRD sind Mitgliedsstaaten des Abkommens.

- das Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen ( EüGVÜ ) findet keine Anwendung, da Familiensachen vom Anwendungsbereich ausgenommen sind und die USA dem Abkommen nicht beigetreten ist.

wenn Staatsverträge ( - ) ?

3. Autonome Regelungen in der BRD

a) Grundregel: „ Die örtliche Zuständigkeit indiziert die internationale Zuständigkeit"

b) Ausnahmen:

- Ehesachen , § 606 a I ZPO -

Wenn der Beklagte eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt ? fremder Staat zuständig abgestellt wird ansonsten auf den " Gewöhnlichen Aufenthalt", das heißt den Daseinsmittelpunkt, welcher der Ort eines nicht nur vorübergehenden Verweilens, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht besteht ( BGH NJW 1975/1068 )

Es reicht, wenn einer der Ehegatten seinen Daseinsmittelpunkt in Deutschland hat um die internationale Zuständigkeit der deutschen Gericht zu begründen.

Daseinsmittelpunkt Daseinsmittelpunkt

USA Deutschland

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USA zuständig Deutschland zuständig

- Scheidungsfolgesachen, §§ 623 I i.V.m. 621 II S.1 i.V.m. 606 a ZPO -

Die Internationale Zuständigkeit für Ehesachen zieht die Internationale Zuständigkeit für die Scheidungsfolgesachen ( z.B. Sorgerecht, Versorgungsausgleich ) nach sich ( sogenannter Scheidungsverbund) .

Durchbrechung nach dem MSA möglich, wenn es um die Verteilung der elterlichen Sorge über ein minderjähriges Kind geht und dieses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten hat ( so z.B. Deutschland, nicht aber die USA ) BGH FamRZ 1984/ 350

- Kindschaftssachen, § 640 a II ZPO -

siehe Gesetzestext

- Vormundschaftssachen und Familiensachen nach FGG,

§ 621 a I S.1 ZPO i.V.m. § 64 FGG -

Die Internationale Zuständigkeit beurteilt sich nach § 35 b FGG. Ehelicherklärungen sind nach § 43 a I FGG zu beurteilen. Die Annahme eines Kindes richtet sich nach § 43 b I FGG.

- Abänderungsklagen nach § 323 ZPO -

Konkurrierende Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Abänderung von Entscheidungen, welche in Deutschland erlassen wurden, ohne Rücksicht darauf, ob eine inländische Zuständigkeit gegeben ist..

Auch die Abänderung eines ausländischen Urteils in der BRD ist zulässig, sofern hierfür nunmehr eine internationale Zuständigkeit gegeben ist ( BGH NJW 1983/ 1976 ).

Es existiert außerdem eine inländische Notzuständigkeit der deutschen Gerichte, insbesondere wenn keines der Gerichte der verschiedenen Staaten zuständig ist.

4. Gerichtsstandsvereinbarungen

nach § 38 ZPO :

- PROROGATION - DEROGATION

Zustandekommen der Gerichtstandvereinbarung richtet sich nach dem jeweiligen Vertragsstatut.

Die prozessuale Zulässigkeit und Wirkung einer Vereinbarung richten sich nach dem Recht des Gerichtsstandes ( lex fori).

Nach § 39 ZPO : rügelose Einlassung führt zur Zuständigkeitsheilung während des Verfahrens, soweit keine ausschließliche Zuständigkeitsregel entgegensteht

5. Autonome Regelungen in den USA

Im Ergebnis ergeben sich keine Spannungspunkte zur Bestimmung der Internationalen Zuständigkeit nach autonomem deutschen Recht, da die Zuständigkeitsregeln der USA enger gefaßt sind als die der BRD.

ANERKENNUNG und VOLLSTRECKUNG von Urteilen allgemein und in Familiensachen

I. Anerkennung eines US-amerikanischen Scheidungsurteils in Deutschland

a) Nach Haager MSA vereinfachtes Anerkennungsverfahren möglich

b) Autonomes Recht der BRD

Im Verfahren nach Art.7 § 1 FamRÄndG werden die Voraussetzungen der §§ 328 ZPO / 16 a FGG ; 606 a II ZPO geprüft.

Es findet ausnahmsweise ein förmliches Anerkennungsverfahren vor der Landesjustizverwaltung statt , welche sich in dem Bundesland befindet in dem die minderjährigen Kinder ihren Daseinsmittelpunkt haben ( hilfsweise Landesjustizverwaltung Berlin)

Erst mit Bestandskraft der Entscheidung der Landesjustizverwaltung steht die Anerkennung fest.

a. Ausnahme: beide Ehegatten waren nur Angehörige des Staates, dessen Gericht die Entscheidung ausgesprochen hat Es erfolgt dann eine Inzidententscheidung durch das FamG im Vollstreckungsverfahren

Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung kann gem. § 23 EGGVG angefochten werden. Es entscheiden dann die Oberlandesgerichte.

II. Anerkennung eines Unterhaltsurteils aus den USA in Deutschland

Haager Übereinkommen ist für die USA nicht anwendbar.

?

Kein förmliches Verfahren nötig. Inzidente Prüfung der § 328 ZPO / § 16 a FGG im Vollstreckungsverfahren.

III. Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung aus den USA für Deutschland

ZPO - Sachen :

§§ 722, 723 ZPO - Gestaltungsklage ( Vollstreckungsurteil nötig )

Zulässigkeit der Klage

- örtliche Zuständigkeit : §§ 13 - 19 ZPO, 23 ZPO

- sachliche Zuständigkeit : richtet sich nach Streitwert

- Rechtsschutzbedürfnis: wenn Entscheidung vollstreckungsfähigen Inhalt hat

Begründetheit der Klage

Wenn - eine rechtskräftige ausländische Entscheidung vorliegt

- die nach § 328 ZPO anerkennungsfähig ist

- und gegen den Anspruch keine nach § 767 Abs. II ZPO zulässigen und begründeten Einwendungen geltend gemacht werden

FGG - Sachen :

Anerkennungsvoraussetzungen werden als Vorfrage des Verfahrens nach § 33 FGG geprüft.

§ 722 ZPO ist nicht anwendbar !

§ 16 a FGG für die Anerkennungsvoraussetzungen.

IV. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von deutschen Urteilen in den USA

EINFÜHRUNG :

- kein Abkommen mit der BRD

- keine bundesrechtliches Gesetz existent

- Anwendung der Common Law Prinzipien als Angelegenheit des Rechts der einzelnen Staaten- begrenzt durch bundesrechtliche Doktrinen ( z.B. Doktrin der Immunität von Hoheitsträgern )

- Ausgangspunkt jeder Beurteilung ist das „ principle of comity „

- Verfahrensregeln sind in den einzelnen Bundesstaaten entweder nach dem Common Law oder nach dem Uniform Foreign Money-Judgments Recognition Act ( Uniform Act ) nachgebildet worden.

Grundlage für alle Bundesstaaten: comitas - Regeln ( principle of comity )

- Supreme Court in seiner Entscheidung Hilton v. Guyot:

Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen, wenn

1. comitas - Regeln beachtet

2. nicht wesentliche US-amerikanische Interessen geopfert werden

Comitas Regeln: - vollständiger und fairer Prozeß im Ausland vor dem zuständigen Gericht ( Kompetenz des ausländischen Gerichts ist nach dem ausländischen Recht zu bestimmen )

- Prozeß nach üblichen Verfahrensgrundsätzen durch- geführt worden ( ordnungsgemäße Ladung oder freiwilliges Erscheinen des Beklagten ) ist - unter einem Rechtssysthem, das eine unparteiische Rechtsanwendung sowohl für die eigenen Staatsangehörigen als auch für Angehörige anderer Staaten sicherstellt

- Grundsatz des res judica - ausländisches Urteil muß in dem ausländischen Staat endgültig und zwischen den Parteien bindend geworden sein ( beurteilt sich nach dem Recht des ausländischen Staates )

Interessen- Regeln: - Fairneß gegenüber dem Urteilsschuldner, d.h. das Urteil darf nicht durch unfaire Mittel erschlichen sein. Insbesondere müssen

1. die ordnungsgemäße Zustellung der Klage ( beachte hierzu das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergericht- licher Schriftstücke im Ausland in Zivil - oder Handelssachen, welches für USA und BRD Wirkung entfaltet )

2. Gelegenheit zum Erscheinen vor Gericht

3. die Persönliche Zuständigkeit des Gerichts ( nach US-amerikanischem Recht zu beurteilen)

gewährleistet sein ;

4. Voreingenommenheit und Unfairheit des ausländischen Rechtssystems

5. und betrügerisches Erschleichen von Urteilen ausgeschlossen sein ( Ordre public - Klausel ).

- Problem ist in einigen Bundesstaaten noch immer das Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit. Jedoch im Ergebnis ohne Belang, da im Verhältnis zu Deutschland selbst nach § 328 I Nr.5 ZPO gegeben und auch von den US-amerikanischen Gerichten angenommen

- Darüber hinaus müssen die Regeln der öffentlichen Ordnung beachtet worden sein ( public policy -Ausnahme) Beispiele für solche wichtigen Ausnahmen lassen sich aus den Regelungen des Uniform Act entnehmen.

Verfahren in den einzelnen Bundesstaaten

Entweder nach Common Law oder nach dem Uniform Act

( alle übrigen Staaten ) ( Alaska, California, Colorado, Georgia, Illinois, Maryland, Massachusetts, Michigan, Minnesota, Missouri, New York, Ohio, Oklahoma, Oregon, Texas und Washington )

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- Anerkennung erfolgt formlos

- Zur Erlangung der Vollstreckbarerklärung neue Klage vor dem zuständigen - Urteile auf eine Geldsumme werden US - amerikanischen Gericht gestützt so vollstreckt, wie Urteile anderer auf das ausländische Urteil nötig US-amerikanischer Gerichte

- Entscheidung nach summarischem Verfahren ( Regeln der comity doctrine)

In North Dakota, Arkansas, Lousiana, Pennsylvania South Carolina u. Idaho werden die Grundsätze des Restatement 2nd Conflict of Laws angewandt. In Pennsylvania, South Carolina u. Idaho werden zusätzlich die Grundsätze des Restatement 3rd Foreign Relations angewandt. Die Vollstreckung erfolgt in : Alaska, Colorado, Georgia, Texas Minnesota, Ohio, Oklahoma, Oregon,

- Beklagte ist in Verteidigungsmöglichkeiten und Washington durch einfache beschränkt Registrierung beim zuständigen Beamten des Trial Court

( Version des Uniform Act v. 1964)

- keine Besonderheiten für Scheidungsurteile Besonderheit bei New York :

Urteilsverfahren nötig trotz Uniform Act

- Unterhaltsurteile werden nach common law Grundsätzen anerkannt und für vollstreckbar in: Illinois und Missouri nach

Version erklärt des Uniform Act v. 1948 durch Registrierung beim zuständigen Besonderheit in Pennsylvania, New Hampshire Gericht

South Carolina u. Idaho:

Alle haben sie den Uniform Besonderheit bei Sorgerechtsurteilen Reciprocal Enforcement of Sapport Act - z.B. in Massachusetts u. Minnesota (RURESA) in das innerstaatliche Recht UCCJA anwendbar übernommen (und durch das AVG Basis für Gegenseitigkeitserklärung Öffnungsklauseln nach Uniform im Verhältnis zur BRD geschaffen ) Act Regeln für Unterhaltsurteile : ?

Darüber hinaus haben Penn.,Mississippi u. N.H. für Sorgerechtsentscheidungen den Uniform Anerkennung beurteilt sich nach Child Custody Jurisdiction Act ( UCCJA) dem autonomen Recht, das heißt in innerstaatliches Recht transformiert. nach der comity doctrine ( enthält Zuständigkeits und Anerkennungsregeln) Besonderheit in Minnesota: RURESA anwendbar