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Internationale
ZUSTÄNDIGKEIT in Familiensachen und Anerkennung / Vollstreckbarerklärung
von Urteilen im Allgemeinen und in Familiensachen ( im Speziellen
für BRD - USA)
INTERNATIONALE
ZUSTÄNDIGKEIT in Familiensachen
1. Vorprüfung:
Liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor ? wenn
ja ?
2. Staatsverträge
existent ?
- grundsätzlich
für Angelegenheiten USA - BRD nein
- aber
Haager Minderjährigenschutzabkommen ( MSA) ? verdrängt
bei Anwendbarkeit auch die Zuständigkeit aus dem Scheidungsverbund
( BGH FamRZ 1984/350,353) Zwar sind die USA im Gegensatz zu
Deutschland dem Abkommen nicht beigetreten, dies spielt jedoch
keine Rolle, da Deutschland dessen Anwendungsbereich nicht
eingeschränkt hat.
- Bei
der Frage, ob ein Gericht des Staates, aus dem ein minderjähriges
Kind entführt wurde, eine Sorgerechtsentscheidung treffen
darf oder das Verfahren aussetzen muß, spielt das Haager
Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung eine Rolle. Sowohl die
USA als auch BRD sind Mitgliedsstaaten des Abkommens.
- das
Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil - und Handelssachen ( EüGVÜ ) findet keine
Anwendung, da Familiensachen vom Anwendungsbereich ausgenommen
sind und die USA dem Abkommen nicht beigetreten ist.
wenn Staatsverträge
( - ) ?
3. Autonome
Regelungen in der BRD
a) Grundregel:
Die örtliche Zuständigkeit indiziert die
internationale Zuständigkeit"
b) Ausnahmen:
- Ehesachen
, § 606 a I ZPO -
Wenn der
Beklagte eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt ? fremder
Staat zuständig abgestellt wird ansonsten auf den "
Gewöhnlichen Aufenthalt", das heißt den Daseinsmittelpunkt,
welcher der Ort eines nicht nur vorübergehenden Verweilens,
an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person insbesondere
in familiärer und beruflicher Hinsicht besteht ( BGH
NJW 1975/1068 )
Es reicht,
wenn einer der Ehegatten seinen Daseinsmittelpunkt in Deutschland
hat um die internationale Zuständigkeit der deutschen
Gericht zu begründen.
Daseinsmittelpunkt
Daseinsmittelpunkt
USA Deutschland
-----------------------
-----------------------
USA zuständig
Deutschland zuständig
- Scheidungsfolgesachen,
§§ 623 I i.V.m. 621 II S.1 i.V.m. 606 a ZPO -
Die Internationale
Zuständigkeit für Ehesachen zieht die Internationale
Zuständigkeit für die Scheidungsfolgesachen ( z.B.
Sorgerecht, Versorgungsausgleich ) nach sich ( sogenannter
Scheidungsverbund) .
Durchbrechung
nach dem MSA möglich, wenn es um die Verteilung der elterlichen
Sorge über ein minderjähriges Kind geht und dieses
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten
hat ( so z.B. Deutschland, nicht aber die USA ) BGH FamRZ
1984/ 350
- Kindschaftssachen,
§ 640 a II ZPO -
siehe
Gesetzestext
- Vormundschaftssachen
und Familiensachen nach FGG,
§
621 a I S.1 ZPO i.V.m. § 64 FGG -
Die Internationale
Zuständigkeit beurteilt sich nach § 35 b FGG. Ehelicherklärungen
sind nach § 43 a I FGG zu beurteilen. Die Annahme eines
Kindes richtet sich nach § 43 b I FGG.
- Abänderungsklagen
nach § 323 ZPO -
Konkurrierende
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für
die Abänderung von Entscheidungen, welche in Deutschland
erlassen wurden, ohne Rücksicht darauf, ob eine inländische
Zuständigkeit gegeben ist..
Auch die
Abänderung eines ausländischen Urteils in der BRD
ist zulässig, sofern hierfür nunmehr eine internationale
Zuständigkeit gegeben ist ( BGH NJW 1983/ 1976 ).
Es existiert
außerdem eine inländische Notzuständigkeit
der deutschen Gerichte, insbesondere wenn keines der Gerichte
der verschiedenen Staaten zuständig ist.
4. Gerichtsstandsvereinbarungen
nach §
38 ZPO :
- PROROGATION
- DEROGATION
Zustandekommen
der Gerichtstandvereinbarung richtet sich nach dem jeweiligen
Vertragsstatut.
Die prozessuale
Zulässigkeit und Wirkung einer Vereinbarung richten sich
nach dem Recht des Gerichtsstandes ( lex fori).
Nach §
39 ZPO : rügelose Einlassung führt zur Zuständigkeitsheilung
während des Verfahrens, soweit keine ausschließliche
Zuständigkeitsregel entgegensteht
5. Autonome
Regelungen in den USA
Im Ergebnis
ergeben sich keine Spannungspunkte zur Bestimmung der Internationalen
Zuständigkeit nach autonomem deutschen Recht, da die
Zuständigkeitsregeln der USA enger gefaßt sind
als die der BRD.
ANERKENNUNG
und VOLLSTRECKUNG von Urteilen allgemein und in Familiensachen
I. Anerkennung
eines US-amerikanischen Scheidungsurteils in Deutschland
a) Nach
Haager MSA vereinfachtes Anerkennungsverfahren möglich
b) Autonomes
Recht der BRD
Im Verfahren
nach Art.7 § 1 FamRÄndG werden die Voraussetzungen
der §§ 328 ZPO / 16 a FGG ; 606 a II ZPO geprüft.
Es findet
ausnahmsweise ein förmliches Anerkennungsverfahren vor
der Landesjustizverwaltung statt , welche sich in dem Bundesland
befindet in dem die minderjährigen Kinder ihren Daseinsmittelpunkt
haben ( hilfsweise Landesjustizverwaltung Berlin)
Erst mit
Bestandskraft der Entscheidung der Landesjustizverwaltung
steht die Anerkennung fest.
a. Ausnahme:
beide Ehegatten waren nur Angehörige des Staates, dessen
Gericht die Entscheidung ausgesprochen hat Es erfolgt dann
eine Inzidententscheidung durch das FamG im Vollstreckungsverfahren
Die Entscheidung
der Landesjustizverwaltung kann gem. § 23 EGGVG angefochten
werden. Es entscheiden dann die Oberlandesgerichte.
II. Anerkennung
eines Unterhaltsurteils aus den USA in Deutschland
Haager
Übereinkommen ist für die USA nicht anwendbar.
?
Kein förmliches
Verfahren nötig. Inzidente Prüfung der § 328
ZPO / § 16 a FGG im Vollstreckungsverfahren.
III. Vollstreckbarerklärung
einer Entscheidung aus den USA für Deutschland
ZPO -
Sachen :
§§
722, 723 ZPO - Gestaltungsklage ( Vollstreckungsurteil nötig
)
Zulässigkeit
der Klage
- örtliche
Zuständigkeit : §§ 13 - 19 ZPO, 23 ZPO
- sachliche
Zuständigkeit : richtet sich nach Streitwert
- Rechtsschutzbedürfnis:
wenn Entscheidung vollstreckungsfähigen Inhalt hat
Begründetheit
der Klage
Wenn -
eine rechtskräftige ausländische Entscheidung vorliegt
- die
nach § 328 ZPO anerkennungsfähig ist
- und
gegen den Anspruch keine nach § 767 Abs. II ZPO zulässigen
und begründeten Einwendungen geltend gemacht werden
FGG -
Sachen :
Anerkennungsvoraussetzungen
werden als Vorfrage des Verfahrens nach § 33 FGG geprüft.
§
722 ZPO ist nicht anwendbar !
§
16 a FGG für die Anerkennungsvoraussetzungen.
IV. Anerkennung
und Vollstreckbarerklärung von deutschen Urteilen in
den USA
EINFÜHRUNG
:
- kein
Abkommen mit der BRD
- keine
bundesrechtliches Gesetz existent
- Anwendung
der Common Law Prinzipien als Angelegenheit des Rechts der
einzelnen Staaten- begrenzt durch bundesrechtliche Doktrinen
( z.B. Doktrin der Immunität von Hoheitsträgern
)
- Ausgangspunkt
jeder Beurteilung ist das principle of comity
- Verfahrensregeln
sind in den einzelnen Bundesstaaten entweder nach dem Common
Law oder nach dem Uniform Foreign Money-Judgments Recognition
Act ( Uniform Act ) nachgebildet worden.
Grundlage
für alle Bundesstaaten: comitas - Regeln ( principle
of comity )
- Supreme
Court in seiner Entscheidung Hilton v. Guyot:
Anerkennung
und Vollstreckung von ausländischen Urteilen, wenn
1. comitas
- Regeln beachtet
2. nicht
wesentliche US-amerikanische Interessen geopfert werden
Comitas
Regeln: - vollständiger und fairer Prozeß im Ausland
vor dem zuständigen Gericht ( Kompetenz des ausländischen
Gerichts ist nach dem ausländischen Recht zu bestimmen
)
- Prozeß
nach üblichen Verfahrensgrundsätzen durch- geführt
worden ( ordnungsgemäße Ladung oder freiwilliges
Erscheinen des Beklagten ) ist - unter einem Rechtssysthem,
das eine unparteiische Rechtsanwendung sowohl für die
eigenen Staatsangehörigen als auch für Angehörige
anderer Staaten sicherstellt
- Grundsatz
des res judica - ausländisches Urteil muß in dem
ausländischen Staat endgültig und zwischen den Parteien
bindend geworden sein ( beurteilt sich nach dem Recht des
ausländischen Staates )
Interessen-
Regeln: - Fairneß gegenüber dem Urteilsschuldner,
d.h. das Urteil darf nicht durch unfaire Mittel erschlichen
sein. Insbesondere müssen
1. die
ordnungsgemäße Zustellung der Klage ( beachte hierzu
das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher
und außergericht- licher Schriftstücke im Ausland
in Zivil - oder Handelssachen, welches für USA und BRD
Wirkung entfaltet )
2. Gelegenheit
zum Erscheinen vor Gericht
3. die
Persönliche Zuständigkeit des Gerichts ( nach US-amerikanischem
Recht zu beurteilen)
gewährleistet
sein ;
4. Voreingenommenheit
und Unfairheit des ausländischen Rechtssystems
5. und
betrügerisches Erschleichen von Urteilen ausgeschlossen
sein ( Ordre public - Klausel ).
- Problem
ist in einigen Bundesstaaten noch immer das Erfordernis der
Verbürgung der Gegenseitigkeit. Jedoch im Ergebnis ohne
Belang, da im Verhältnis zu Deutschland selbst nach §
328 I Nr.5 ZPO gegeben und auch von den US-amerikanischen
Gerichten angenommen
- Darüber
hinaus müssen die Regeln der öffentlichen Ordnung
beachtet worden sein ( public policy -Ausnahme) Beispiele
für solche wichtigen Ausnahmen lassen sich aus den Regelungen
des Uniform Act entnehmen.
Verfahren
in den einzelnen Bundesstaaten
Entweder
nach Common Law oder nach dem Uniform Act
( alle
übrigen Staaten ) ( Alaska, California, Colorado, Georgia,
Illinois, Maryland, Massachusetts, Michigan, Minnesota, Missouri,
New York, Ohio, Oklahoma, Oregon, Texas und Washington )
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- Anerkennung
erfolgt formlos
- Zur
Erlangung der Vollstreckbarerklärung neue Klage vor dem
zuständigen - Urteile auf eine Geldsumme werden US -
amerikanischen Gericht gestützt so vollstreckt, wie Urteile
anderer auf das ausländische Urteil nötig US-amerikanischer
Gerichte
- Entscheidung
nach summarischem Verfahren ( Regeln der comity doctrine)
In North
Dakota, Arkansas, Lousiana, Pennsylvania South Carolina u.
Idaho werden die Grundsätze des Restatement 2nd Conflict
of Laws angewandt. In Pennsylvania, South Carolina u. Idaho
werden zusätzlich die Grundsätze des Restatement
3rd Foreign Relations angewandt. Die Vollstreckung erfolgt
in : Alaska, Colorado, Georgia, Texas Minnesota, Ohio, Oklahoma,
Oregon,
- Beklagte
ist in Verteidigungsmöglichkeiten und Washington durch
einfache beschränkt Registrierung beim zuständigen
Beamten des Trial Court
( Version
des Uniform Act v. 1964)
- keine
Besonderheiten für Scheidungsurteile Besonderheit bei
New York :
Urteilsverfahren
nötig trotz Uniform Act
- Unterhaltsurteile
werden nach common law Grundsätzen anerkannt und für
vollstreckbar in: Illinois und Missouri nach
Version
erklärt des Uniform Act v. 1948 durch Registrierung beim
zuständigen Besonderheit in Pennsylvania, New Hampshire
Gericht
South
Carolina u. Idaho:
Alle haben
sie den Uniform Besonderheit bei Sorgerechtsurteilen Reciprocal
Enforcement of Sapport Act - z.B. in Massachusetts u. Minnesota
(RURESA) in das innerstaatliche Recht UCCJA anwendbar übernommen
(und durch das AVG Basis für Gegenseitigkeitserklärung
Öffnungsklauseln nach Uniform im Verhältnis zur
BRD geschaffen ) Act Regeln für Unterhaltsurteile : ?
Darüber
hinaus haben Penn.,Mississippi u. N.H. für Sorgerechtsentscheidungen
den Uniform Anerkennung beurteilt sich nach Child Custody
Jurisdiction Act ( UCCJA) dem autonomen Recht, das heißt
in innerstaatliches Recht transformiert. nach der comity doctrine
( enthält Zuständigkeits und Anerkennungsregeln)
Besonderheit in Minnesota: RURESA anwendbar
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