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Sandra
Ch. Frauenheim
Probleme bei der Anerkennung
und Vollstreckung deutscher Titel in den USA sowie amerikanischer
Titel in der BRD
Anhang:
Muster zur internationalen Zustellung
Dieser
Beitrag soll angesichts der sich fortsetzenden grenzüberschreitenden
Verflechtung Deutschlands mit den USA und Zunahme von Fällen
mit Auslandsberührung die Bewältigung von Schwierigkeiten
bei der Anerkennung und Vollstreckung von Titeln mit
Schwerpunkt im familienrechtlichen Bereich ermöglichen
und als Arbeitshilfe dienen. Darüber hinaus soll den
Bedürfnissen der Praxis dadurch Rechnung getragen werden,
als Wege zur Durchsetzung von amerikanischen Titeln in Deutschland
und umgekehrt aufgezeigt und Arbeitsformulare zur Verfügung
gestellt werden.
Es
soll dabei weniger eine wissenschaftliche Auseinandersetzung
mit verschiedenen Meinungen erfolgen, sondern vielmehr deutschen
und amerikanischen Juristen eine praxisorientierte Lösungshilfe
an die Hand gegeben werden.
I.
EINFÜHRUNG
Zur Beantwortung
der Frage, wo und wie aus Streitigkeiten mit internationalem
Bezug resultierende Titel zu vollstrecken sind kann man im
Gegensatz zur Streitpunkte regelnden Materie kaum auf das
Hilfsmittel der Vertragsgestaltung zurückgreifen.
Zur Disposition
der Vertragsparteien steht nur, unter welchen Bedingungen
jemand haftbar zu machen oder welches Recht von welchem Forum
anzuwenden ist und die Wahl zwischen der Ordentlichen- und
der Schiedsgerichtsbarkeit.
Daher
ist auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen des Vollstreckungsstaates
und des Forums sowie auf zwischen diesen geltende Verträge
und Abkommen zurückzugreifen.
Nun finden
im Verhältnis USA BRD kaum bi- oder multilaterale
Abkommen Anwendung, so daß zum Großteil autonomes
Landesrecht anzuwenden ist. Dieses wird teils durch case law,
teils durch nationale Gesetze begründet.
Im Bereich
der Familiengerichtsbarkeit spielen jedoch vereinzelt multilaterale
Abkommen eine Rolle, so daß das Zusammenspiel der verschiedenen
Normen zu einem verwirrenden Gesamtbild werden kann. Dieses
Problem soll durch die nachfolgenden Erörterungen bewältigt
werden.
II.
INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT
Der Bestimmung
der Internationalen Zuständigkeit soll an dieser Stelle
mehr Beachtung geschenkt werden, als dies gewöhnlich
der Fall ist. Dies rechtfertigt sich daraus, daß sowohl
nach § 328 Abs. I Nr. 1 ZPO / § 16 a Nr. 1 FGG für
Deutschland als auch nach den in den US- Staaten zur Anwendung
kommenden comitas Regeln auf die weiter unten genauer
eingegangen werden soll - der Internationalen Zuständigkeit
im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung von Titeln insoweit
eine besondere Stellung zukommt, als die Anerkennung einer
ausländischen Entscheidung ausgeschlossen ist, wenn die
Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört,
nach den inländischen Gesetzen nicht zuständig gewesen
sind.
1.
Auslandsbezug
Der Bestimmung
der Internationalen Zuständigkeit bedarf es immer dann,
wenn der Sachverhalt einen wenn auch noch so geringen
Auslandsbezug aufweist, das heißt wenn Berührungspunkte
mit dem Ausland vorliegen, die nicht ganz offensichtlich rechtlich
völlig unerheblich sind. Solche sind zum Beispiel eine
ausländische Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder
Aufenthalt einer Person im Ausland, Belegenheit einer Sache
oder eines Rechts im Ausland oder der Ort der Vornahme eines
Rechtsgeschäfts im Ausland.
(1) Vgl. Rausch in NJW 1994, S. 2120
2.
Anwendbares Recht
a) Internationale
Zuständigkeit nach völkerrechtlichen Verträgen
Die kollisionsrechtliche
Frage nach der Internationalen Zuständigkeit kann sich
grundsätzlich nach Staatsverträgen, gesetzlichen
oder ungeschriebenen Regelungen bestimmen lassen. Für
Deutschland und die USA enthält das Haager Übereinkommen
über die Zuständigkeit der Behörden und das
anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
vom 05. Oktober 1961 / MSA ( im folgenden Haager Minderjährigen-schutzabkommen
) vorrangig zu beachtende Regelungen.
Zwar sind
die USA dem Übereinkommen nicht wie Deutschland beigetreten,
jedoch ist die Anwendbarkeit des Haager Minderjährigenschutzabkommens
nicht von der Gegenseitigkeit abhängig. Es ist, da Deutschland
den Vorbehalt nach Art. 13 Abs. III MSA nicht erklärt
hat, auf alle Minderjährigen anwendbar, soweit sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten
haben. Unerheblich ist, ob ihr Heimatstaat selbst Mitgliedstaat
des MSA ist. Das MSA enthält die zentrale Regelung zur
Bestimmung der internationalen Zuständigkeit von Sorgerechtsentscheidungen.
Die sachliche
Anwendbarkeit bestimmt sich nach Art. 1, die persönliche
nach Art.12 MSA und die räumliche nach Art. 13 I MSA.
Die Internationale
Zuständigkeit besteht nach Art. 1 MSA grundsätzlich
am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Minderjährigen,
es sei denn die Zuständigkeit wird eingeschränkt
durch Art. 3 oder 4, 5 III MSA. Des weiteren kann sich die
Internationale Zuständigkeit für den Erlaß
von Sorgerechtsentscheidungen nach Art.4 oder Art.8 oder Art.9
MSA richten .Im Falle des Art. 1 MSA ist nach Art. 2 MSA innerstaatliches
Recht, im Falle des Art. 4 MSA Heimatrecht und im Falle der
Art. 8 und 9 MSA lex fori anzuwenden.
b) Internationale
Zuständigkeit nach den autonomen Regelungen der BRD
Wenn der
Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens
nicht eröffnet ist, muß auf die autonomen Regelungen
der BRD beziehungsweise der USA zurückgegriffen werden.
Hierzu sei angemerkt, daß es in Deutschland zum Internationalen
Verfahrensrecht im Gegensatz zum Internationalen Privatrecht
keine geschlossene kodifizierte Regelung gibt, sondern nur
punktuelle Vorschriften innerhalb verschiedener nationaler
Verfahrensordnungen.
Sollte
eine bestimmte kollisionsrechtliche Frage weder in einem Staatsvertrag
noch im kodifizierten autonomen Recht geregelt sein, gilt
Gewohnheitsrecht.
Da eine
allgemeine Regelung der Internationalen Zuständigkeit
in den deutschen Prozeßordnungen für den zivilrechtlichen
Bereich nicht existiert muß auf eine von der Rechtsprechung
und Literatur erarbeitete Grundregel zurückgegriffen
werden.
Diese
besagt:
> Die
örtliche Zuständigkeit indiziert die Internationale
Zuständigkeit<.
Danach
ist ein deutsches Gericht dann international für einen
Rechtsstreit zuständig, wenn es für diesen die örtliche
Zuständigkeit innehat.
Von dieser
Regel werden hauptsächlich im familienrechtlichen Bereich
durch die ZPO und das FGG Ausnahmen vorgesehen, welche nachfolgend
aufgezeigt werden.
(2) BGBl. 1971 II, S. 219
(3) Soweit für ein Gebiet ein Staatsvertrag vorliegt,
verdrängt dieser die autonomen Regelungen, sofern sein
Anwendungsbereich eröffnet ist.
(4) Vgl. Palandt / Heinrich, 54. Auflage, 1995, Art. 24 EGBGB,
Anhang , Rz. 13
(5) ies sind die Zivilprozeßordnung (ZPO) und das Gesetz
über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FGG)
(6) Vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 18. Auflage, 1993, Vorbemerkung
zu § 1 Rn.6
- Ehesachen, § 606 a Abs. I ZPO -
Die kollisionsrechtliche
Frage der internationalen Zuständigkeit für Ehesachen
( z.B. Scheidungsverfahren) ist in § 606 a Abs. I ZPO
losgelöst von der örtlichen Zuständigkeit geregelt.
Dabei erschließt sich die internationale Zuständigkeit
nach § 606 a Abs. I Nr. 1-3 ZPO unschwer aus dem Gesetzeswortlaut.
Sowohl in Nr. 2,3 als auch Nr. 4 wird hierbei auf den gewöhnlichen
Aufenthalt der Ehegatten abgestellt. Dieser wird als Daseinsmittelpunkt,
d.h. als Ort eines nicht nur vorübergehenden Verweilens,
an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person insbesondere
in familiärer und beruflicher Hinsicht besteht, definiert.
Mehr Schwierigkeiten
machen die Fälle des § 606 a Abs. I Nr. 4 ZPO ,
welcher für Ehesachen selbst dann eine internationale
Zuständigkeit vorsieht, wenn beide Ehegatten Ausländer
sind und nur einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat, es sei denn, die zu fällende Entscheidung
würde offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten,
denen die Ehegatten angehören, anerkannt. An dieser Stelle
ist das Anerkennungsrecht des Zweitstaates zu prüfen.
Bei der Vorschrift des § 606 a Abs. I Nr. 4 ZPO handelt
es sich um eine Auffangvorschrift, welche nur dann zu prüfen
ist, wenn keiner der in Nr.1- Nr.3 angesprochenen Fälle
eingreift, denn mit dieser sollen hinkende Scheidungen
und damit hinkende Eherechtsverhältnisse" vermieden
werden.
Je nach
dem, welches Gericht zur Entscheidung international zuständig
ist, beurteilen sich Verfahrensfragen nach dem jeweiligen
Prozeßrecht des erkennenden Gerichts.
- Scheidungsfolgesachen,
§§ 623 Abs. I i.V.m. 621 Abs. II S.1 i.V.m. 606
a ZPO -
Die Internationale
Zuständigkeit für Scheidungsfolgesachen im Sinne
von § 623 Abs. I ZPO beurteilt sich nach §§
621 Abs. II i.V.m. 606 a Abs. I ZPO.
§
621 Abs. II S. 1 ZPO regelt für sich gesehen zwar nur
die örtliche Zuständigkeit, allerdings ist nach
überwiegender Ansicht aus den Vorschriften der §§
623 ff ZPO über den Scheidungsverbund und Folgesachen
abzuleiten, daß die internationale Zuständigkeit
für Ehesachen die Internationale Zuständigkeit für
Scheidungsfolgesachen nach sich zieht. Dies gilt wegen des
sachlichen Bezuges zwischen Scheidungsfolgesachen und der
Scheidung selbst auch für isolierte Verfahren in Folgesachen.
Für
Sorgerechtsentscheidung bestimmt jedoch wie schon dargestellt-
das Haager Minderjährigenschutzabkommen vorrangig das
international zuständige Gericht.
Haager
Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung
Zu beachten
ist in diesem Zusammenhang , daß die Befugnis eines
international für Sorgerechtsentscheidungen zuständigen
Gerichts zur Entscheidungsfindung durch das Haager Übereinkommen
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
(HKÜ - im folgenden Haager Übereinkommen) vom 25.
Oktober 1980 dem sowohl die USA als auch Deutschland
beigetreten sind - zeitweise aufgehoben sein kann.
Bei dem
Haager Übereinkommen handelt es sich um ein Rechtshilfeübereinkommen,
welches sicherstellen will, daß schnell und mit wenigen
Formalitäten die ursprünglichen Verhältnisse
sprich die Kindesrückführung in den Staat
des gewöhnlichen Aufenthalts - wieder hergestellt werden.
Der Antrag auf Kindesrückführung nach dem Haager
Übereinkommen muß dabei spätestens ein Jahr
nach dem Entführungsfall bei der nach inländischem
Recht hierfür bestimmten Behörde ( dies ist in Deutschland
der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof) gestellt worden
sein. Die Rückführungsentscheidung verhilft dem
geltenden Sorgerecht zur faktischen Wirksamkeit.
Während
eines laufenden Rückführungsverfahrens nach dem
Haager Übereinkommen darf nach Art. 16 HKÜ ein Gericht
des Staates, in den die Kinder im Sinne des Haager Übereinkommens
widerrechtlich verbracht wurden oder zurückgehalten werden,
zeitweilig nicht über das Sorgerecht neu entscheiden,
sofern dem ersuchten Staat das widerrechtliche Verbringen
oder Zurückhalten des Kindes mitgeteilt wurde. Sinn und
Zweck der Vorschrift ist hierbei, einander widersprechende
Entscheidungen über den Ort des rechtmäßigen
Verbleibes des Kindes zu vermeiden indem dem Haager Übereinkommen
seiner Zwecksetzung nach der Vorrang eingeräumt wurde.
(7) siehe Anhang unter I. Gesetzestexte"
(8) siehe BGH NJW 1975,1068
(9) vgl. BT-Dr. 10/5632, S.47; Reiner Hüßtege,
Internationales Privatrecht,2.Auflage, 1995, S.45
(10) BGH NJW 1985/ S. 552 = MDR 1985/ S. 215
(11) solche sind z.B. Sorgerechtsentscheidungen, der Versorgungsausgleich
..
(12) BGHZ 75, 241 = NJW 1980,47
(13) BGBl. 1990 II, S. 207
- Kindschaftssachen, § 640 a Abs. II ZPO -
Für
Kindschaftssachen sieht § 640 a Abs. II ZPO eine besondere
Internationale Zuständigkeit vor, wobei die aufgeführten
Tatbestände alternativ gelten.
- Vormundschaftssachen
und Familiensachen nach dem FGG,
§§ 621 a Abs. I S. 1 ZPO i.V.m. 64 FGG -
Für
Vormundschaftssachen und Familiensachen, die sich nach dem
FGG Verfahren richten enthält § 35 b FGG
i.V.m. § 43 FGG sofern der Anwendungsbereich des
MSA nicht eröffnet ist - eine besondere internationale
Zuständigkeitsregelung.
Für
Ehelichkeitserklärungen ist auf § 43 a Abs. I FGG,
für die Annahme eines Kindes auf § 43 b Abs. I FGG
zurückzugreifen.
- Abänderungsklagen,
§ 323 ZPO
Die deutschen
Gerichte besitzen nach deutscher Rechtsprechung eine konkurrierende
Zuständigkeit für die Abänderung von Entscheidungen,
welche in Deutschland erlassen wurden, ohne Rücksicht
darauf, ob eine inländische internationale Zuständigkeit
gegeben ist. Auch die Abänderung eines ausländischen
Urteils ist in der BRD zulässig, sofern hierfür
nunmehr die internationale Zuständigkeit gegeben ist.
Außerdem existiert eine inländische Notzuständigkeit
der deutschen Gerichte wenn keines der Gerichte der verschiedenen
Staaten nach seinen autonomen Regelungen international zuständig
ist.
c) Gerichtsstandsvereinbarungen
/ Rügeloses Einlassen , §§ 38, 39 ZPO
Die internationale
Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann auch durch
Gerichtsstandsvereinbarungen nach § 38 ZPO begründet
werden, soweit die Parteien zu dem darin beschriebenen Personenkreis
gehören. Da es sich bei einer Gerichtsstandsvereinbarung
um einen materiellrechtlichen Vertrag über ein Prozeßrechtsverhältnis
handelt ( sogenannte Doppelnatur der Gerichtsstandsvereinbarung),
findet hinsichtlich des Zustandekommens einer solchen Vereinbarung
das Recht des Vertragsstatutsund im Hinblick auf die prozessuale
Zulässigkeit einer solchen Übereinkunft das Recht
des Gerichtsstaates ( lex fori ) Anwendung.
Wenn die
beklagte Partei in der mündlichen Verhandlung zur Sache
verhandelt, ohne die internationale Unzuständigkeit des
mit der Sache befaßten Gerichts gerügt zu haben,
obwohl eine dahingehende Belehrung durch das Gericht erfolgt
ist ( sogenanntes rügeloses Einlassen ), wird hierdurch
die internationale Zuständigkeit des Gerichts begründet.
d) Internationale
Zuständigkeit nach autonomen Regelungen der USA
Die Prozeßnormen
der einzelnen amerikanischen Bundesstaaten kennen aus deutscher
Sicht im Wesentlichen 4 außerordentlich wichtige Zuständigkeiten.
Zum ersten
eröffnen die Longarm Statutes eine Zuständigkeit
aufgrund geschäftlicher Tätigkeit in dem betreffenden
US-Bundesstaat. Der Begriff der geschäftlichen Tätigkeit
ist hierbei weit auszulegen und kann bereits durch eine Lieferung
in die USA begründet werden.
(14) dies sind alle in § 621 a Abs. I S.1 ZPO aufgeführten
Familiensachen siehe Anhang unter Gesetzestexte"
(15) BGH NJW 1983/ S. 1976
(16) siehe hierzu Rausch in NJW 1994/ S. 2120 ff
(17) vergleiche WM 1983 , S. 1078 ff ( 1081 f )
Zum zweiten eröffnet die Zustellung der Klageschrift
im Gerichtssprengel ( transient jurisdiction ) die internationale
Zuständigkeit.
Im Bereich
der Streitigkeiten gegen Gesellschaften führt ein
Zuständigkeitsdurchgriff " wegen der Kapitalverflechtung
mit einem am Prozeßort belegenen Unternehmen - meist
einer Tochtergesellschaft zur Begründung der internationalen
Zuständigkeit.
Schließlich
wird eine aus deutscher Sicht nicht gerade erwünschte
internationale Zuständigkeit der US-amerikanischen Gerichte
durch die sogenannten Impleaders begründet, in denen
der Beklagte eines Prozesses gegen seinen potentiellen Regreßverpflichteten
am Prozeßort Klage erheben kann.
Da jedoch
die autonomen Zuständigkeitsregeln der BRD weiter gefaßt
sind als jene der USA, ergeben sich hier keine Spannungspunkte
oder gar Probleme. Es kann davon ausgegangen werden, daß
eine internationale Zuständigkeit der deutschen oder
amerikanischen Gerichte auch nach US-Recht gegeben ist, wenn
sie nach den deutschen Vorschriften vorliegt.
III.
ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON URTEILEN IN FAMILIENSACHEN
ANERKENNUNG
VON AMERIKANISCHEN URTEILEN IN DEUTSCHLAND
1.Vorbemerkungen
Grundsätzlich
ist die Wirkung von Hoheitsakten auf den Erlaßstaat
beschränkt ( sogenanntes Territorialitätsprinzip
). Es besteht jedoch aufgrund tatsächlicher Umstände
und dem Bezug zum Ausland nicht immer die Möglichkeit,
den erlangten Titel im Erlaßstaat durchzusetzen, sondern
vielmehr die Notwendigkeit diesem im Ausland Geltung zu verschaffen.
Die Rechtsinstitute der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung
von ausländischen Titeln sollen diese begrenzte
Verwertbarkeit" eines inländischen Titels überwinden.
Es erfolgt
dabei nur eine beschränkte Kontrolle des Titels dahingehend,
ob dieser mit den elementaren Wertvorstellungen der inländischen
Rechtsordnung vereinbar ist. Dieser Gesichtspunkt wird auch
unter dem Stichwort des Verbotes der Gesetzmäßigkeitsprüfung
abgehandelt.
Durch
die Anerkennung eines Titels werden im wesentlichen die aus
der materiellen Rechtskraft folgende Feststellungs- und Präklusionswirkung
, die Gestaltungswirkung und verschiedene Drittwirkungen auf
das Inland des ausländischen Staates erstreckt.
Anerkennungsfähig
sind neben Sachentscheidungen klageabweisende Entscheidungen,
die den materiellen Anspruch aberkennen. Ob es sich um ein
Sachurteil handelt, beurteilt sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates
( lex fori ).
Im allgemeinen
erfolgt die Anerkennung von Urteilen ohne gesonderten Anerkennungsakt
automatisch mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung
im Erlaßstaat.
Im Gegensatz
hierzu ist für die Vollstreckbarerklärung eines
Titels meist ein erneutes förmliches Verfahren erforderlich,
da hier die Vollstreckungswirkung im Vollstreckungsstaat nach
dem Recht des Erlaßstaates begehrt wird.
(18) weitergehend hierzu Geimer in Geimer/Schütze, Bd.
I/2, § 190 I
2. Anwendbares Recht
a) Völkerrechtliche
Verträge
Im Prinzip
gehen auch hier völkerrechtliche Verträge dem autonomen
Recht vor. Ziel der staatsvertraglichen Regelungen in dem
Bereich der Anerkennung und Vollstreckung ist es jedoch, die
Anerkennung und Vollstreckung von Titeln im Ausland zu erleichtern.
So ist das Günstigkeitsprinzip anzuwenden, wonach die
anerkennungsfreundlichere Regelung vorgeht, soweit sich der
Vertrag nicht als abschließende Regelung versteht.
Ein vereinfachtes
Anerkennungsverfahren sieht im Verhältnis USA
Deutschland lediglich das MSA für den Bereich der Sorgerechtsentscheidungen
vor.
Da es
kein allgemeines völkerrechtliches Anerkennungsgebot
gibt, ist ansonsten auf die nationalen Rechtsordnungen zurückzugreifen.
b) Autonome
Regelungen der BRD zur Anerkennung eines US-amerikanischen
Scheidungsurteils
Für
die Anerkennung eines Scheidungsurteils nach den autonomen
Regeln Deutschlands ist in Ausnahme zur Regel ein förmliches
Anerkennungsverfahren durch Art. 7 § 1 FamRÄndG
vorgesehen. Dieses enthält ein Feststellungsmonopol mit
Bindungswirkung für die Anerkennung einer Auslandsentscheidung
im Anwendungsbereich der Vorschrift in Deutschland. Zweck
dieses Verfahrens ist es, dem Bedürfnis nach allseitig
bindenden, einheitlichen Statusfeststellungen gerecht zu werden.
Zur Entscheidung
zuständig sind die Landesjustizverwaltungen der Länder
dort, wo ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, hilfsweise die Landesjustizverwaltung Berlin. Für
die Anerkennungsanträge gibt es speziell von den Landesjustizverwaltungen
zu ordernde Formulare, aus denen auch ersichtlich ist, welche
Unterlagen einzureichen sind. Ein Beispiel hierfür ist
dem Anhang zu diesem Beitrag zu entnehmen.
Die Entscheidung
der Landesjustizverwaltung kann als Justizverwaltungsakt gemäß
§ 23 EGGVG angefochten werden. Zur Entscheidung berufen
sind dabei die Oberlandesgerichte.
Die Anerkennung
eines ausländischen Scheidungsurteils steht mit der Rechtskraft
der Entscheidung fest.
Im Anerkennungsverfahren
vor den Landesjustizverwaltungen werden die Anerkennungsvoraussetzungen
nach der Vorschrift des § 328 ZPO bzw. für den Bereich
der Freiwilligen Gerichtsbarkeit des § 16 a FGG ( welcher
§ 328 ZPO nachgebildet und mit diesem fast identisch
ist ) geprüft. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede
in der Art der Anerkennungsvoraussetzungen zu allen übrigen
Titeln auch wenn da kein förmliches Anerkennungsverfahren
vorgesehen ist.
(19) BGH 18.03.1987,IPRax 1989, 104,106
(20) vom 11.08.1961 / BGBl. I, 1221 siehe Anhang unter
Gesetzestexte"
(21) der gewöhnliche Aufenthalt" ist nach
den zu § 606 a Abs. I ZPO aufgeführten Grundsätzen
zu bestimmen
(22) vom 27.01.1877 / RGBl. S. 77
Ausnahmsweise werden Scheidungsurteile automatisch ohne förmliches
Verfahren anerkannt, wenn beide Ehegatten nur Angehörige
des Staates waren, dessen Gericht die Scheidung ausgesprochen
hat.
Allgemeine
Anerkennungsvoraussetzung sind, daß es sich bei der
anzuerkennenden Materie um einen zivilrechtlichen Verfahrensgegenstand
handelt, die Qualität des ausländischen Judikats
als solche garantiert, die anzuerkennende Entscheidung rechtskräftig
und die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Außerdem
darf keines der folgenden Anerkennungshindernisse eingreifen.
- Anerkennungshindernisse
der §§ 328 ZPO / 16 a FGG -
Die Vorschriften
der §§ 328 ZPO, 16 a FGG enthalten von Amts wegen
zu prüfende, negativkatalogartig zusammengesetzte Anerkennungsvoraussetzungen.
Nach §
328 Abs. I Nr.1 ZPO bzw. § 16 a Nr.1 FGG ist die Anerkennung
einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn
die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht
angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig
sind. Zu prüfen ist somit, ob das amerikanische Gericht
aus deutscher Sicht zuständig zur Entscheidung war. Denn
die internationale Zuständigkeit des der Gerichte des
Erststaates muß nach den Regeln der Zuständigkeitsordnung
des Zweitstaates gegeben sein.
Als weiteres
Anerkennungshindernis sieht § 328 Abs. I Nr.2 ZPO bzw.
§ 16 a Nr.2 FGG vor, daß eine Anerkennung eines
Urteils dann ausgeschlossen ist, wenn die unterlegene beklagte
Partei sich auf den Prozeß nicht eingelassen hat, weil
ihr die den Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung
nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß zugestellt
und die Verteidigung damit erschwert wurde. Für die Art
und Weise der Zustellung im Ausland gibt das Haager Übereinkommen
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil oder Handelssachen
Hilfestellung. Sowohl Deutschland als auch die USA sind Vertragsstaaten.
Weiter
behandelt § 328 Abs. I Nr. 3 ZPO bzw. § 16 a Nr.3
FGG den Vorrang bei Kollision mehrerer Entscheidungen.
Nach §
328 Abs. I Nr. 4 ZPO bzw. § 16 a Nr. 4 FGG darf die ausländische
Entscheidung nicht gegen den ordre public verstoßen.
Die Anerkennung darf danach nicht zu einem Ergebnis führen,
das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts
- insbesondere den Grundrechten - offensichtlich unvereinbar
ist. Die Vorschrift ist durch das IPR-Reformgesetz von 1986
neu formuliert worden und soll dann angewandt werden, wenn
die Anerkennung der ausländischen Entscheidung die inländische
Rechtsordnung elementar stören oder eine schlechthin
unerträgliche Abweichung von grundlegenden Wert- und
Gerechtigkeitsvorstellungen bedeuten würde.
Letztlich
verlangt § 328 Abs. I Nr. 5 ZPO im Gegensatz zu §
16 a FGG für die Anerkennung ausländischer Urteile
die Verbürgung der Gegenseitigkeit. Diese Vorschrift
ist durch die deutsche Rechtsprechung restriktiv dahingehend
ausgelegt worden, daß nur eine teilweise Gegenseitigkeit
verbürgt sein muß.
(23) weitergehende Ausführungen hierzu finden sich bei
Geimer/ Schütze, Internationales Zivilprozßrecht,
Bd. I/2 § 193 VII
(24) näheres zur Spiegelbildtheorie" bei Thomas/Putzo,
Zivilprozeßordnung,Kommentar,18. Auflage, 1993, §
328 Rn. 8
(25) Vom 15.11.1965 / BGBl. 1977 II, S. 1453
(26) vergleiche zu diesem Problemkreis die Abhandlung von
Stiefel/ Stürner, VersR 1987, 829, welche auf ordre public
Bedenken gegen die Vollstreckung US - Amerikanischer Urteile
eingeht
c) Autonome Regelungen der BRD zur Anerkennung sonstiger US-amerikanischer
familienrechtlicher Titel
Für
die Anerkennung eines US-amerikanischen Titels im Bereich
des Familienrechts gelten die oben genannten Voraussetzungen
entsprechend. Lediglich das förmliche Verfahren nach
Art.7 § 1 FamRÄndG entfällt hierfür. Die
Durchführung dieses Anerkennungsverfahrens führt
auch nicht automatisch zur Anerkennung aller in dem Titel
über die Ehescheidung hinausgehenden Nebenentscheidungen.
Diese sind nach den allgemeinen Regeln anerkennungsfähig.
VOLLSTRECKBARERKLÄRUNG
VON ENTSCHEIDUNGEN AUS DEN USA IN DEUTSCHLAND
1.
Vorbemerkungen
Die Vollstreckbarerklärung
bezweckt, wie schon an anderer Stelle ausgeführt, die
Schaffung eines inländischen Titels, aus dem die Zwangsvollstreckung
betrieben werden kann. Um jedoch zu einem solchen inländischen
Titel zu gelangen, muß ein Verfahren durchgeführt
werden, in welchem dem vollstreckungsfähigen Ausspruch
der ausländischen Entscheidung die Vollstreckbarkeit
im Inland originär verliehen wird.
2.
Anwendbares Recht
Da Staatsverträge
für diese Materie zwischen den USA und Deutschland nicht
zur Geltung gelangen, ist auf §§ 722, 723 ZPO beziehungsweise
§ 33 FGG für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zurückzugreifen.
Voraussetzung
für die Vollstreckbarerklärung ist zunächst
immer die Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung, ergänzt
durch das speziellere Merkmal der vorläufigen oder endgültigen
Vollstreckbarkeit im Erststaat. Darüber hinaus müssen
die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der lex fori
vorliegen. Zu beachten ist an dieser Stelle, daß Deutschland
im Gegensatz zu den USA ein ausländisches Urteil dann
als nicht vollstreckbar betrachtet, wenn gegen das ausländische
Urteil noch ein Rechtsmittel gegeben ist.
Soweit
ein Vollstreckbarerklärungsverfahren möglich ist,
kann nicht auf ein inländisches Zweitverfahren zurückgegriffen
werden. Der Urteilsgläubiger muß vielmehr vorrangig
einen Antrag nach §§ 722, 723 ZPO, gerichtet auf
den Erlaß eines Vollstreckungsurteils, beantragen.
3.
ZPO - Verfahren
Die §§
722, 723 ZPO sehen für die Vollstreckbarerklärung
ausländischer Urteile kein gesondertes Verfahren vor,
so daß hierfür der normale Klageweg - mit all seinen
Kosten und Zeitaufwand - zu beschreiten ist. Der Klageantrag
ist dabei auf Vollstreckbarerklärung der ausländischen
Entscheidung zu richten. Es handelt sich hierbei um eine Gestaltungsklage,
welche einen neuen Titel zur Folge hat. Die Vollstreckung
selbst erfolgt dann nur noch mit einem Titeln dem des
inländischen Vollstreckungsgerichts. Nur diesem wird
die Vollstreckungsklausel nach §§ 724 ff ZPO erteilt.
Die Vollstreckungsklage
im Sinne von § 722 ZPO muß innerhalb von 30 Jahren
nach Eintritt der Rechtskraft des ausländischen Urteils
erhoben sein.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen
lassen sich nach den allgemeinen Regeln beurteilen. Auch hinsichtlich
des Verfahrensablaufes ergeben sich keine Besonderheiten.
Die Vollstreckung
von Zahlungsurteilen erfolgt in der ausländischen Währung,
so daß eine Umrechnung nicht notwendig ist. Der auf
die ausländische Währung lautende Titel wird nach
den §§ 803 ff ZPO vollstreckt.
(27) BGH 6.11.1985, RIW 1986, S. 554
(28) BGH, NJW 1986 S. 1440
4. FGG - Verfahren
Im Bereich
der Freiwilligen Gerichtsbarkeit werden ausländische
Titel vollstreckt, soweit die Anerkennungsvoraussetzungen
vorliegen. Es bestehen keine besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen,
vielmehr ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
eine im Rahmen des Verfahrens nach § 33 FGG zu prüfende
Vorfrage, die keines selbständigen Ausspruchs bedarf.
§ 722 ZPO ist hier nicht anwendbar.
5.
Vollstreckungsgegenklage , § 767 Abs. II ZPO
Ein ausländisches
Urteil ist auch dann nicht vollstreckbar, wenn die beklagte
Partei Einwendungen i. S. d. § 767 ZPO geltend machen
kann.
6.
Besonderheit für Sorgerechtsentscheidungen
Dem Vollzug
eines ausländischen Sorgerechtstitels kann die beklagte
Partei damit entgegenwirken, als sie - soweit der Anwendungsbereich
des MSA eröffnet ist - eine neue endgültige Sorgerechtsentscheidung
herbeiführt. Denn nach dem MSA steht eine ausländische
Sorgerechtsentscheidung einer neuen Sachentscheidung durch
ein deutsches Gericht nicht entgegen, wenn die minderjährigen
Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland
haben ( Art. 13 I MSA ).
Nach Art.
1 MSA sind die Gerichte des Aufenthaltsortes der minderjährigen
Kinder für Maßnahmen zum Schutz derer Person zuständig.
Schutzmaßnahmen in diesem Sinne sind auch Entscheidungen
zum Sorgerecht.
Einer
Sachentscheidung steht nicht entgegen, daß ein ausländisches
Gericht eine Entscheidung in gleicher Sache getroffen hat.
Wenn diese Entscheidung anzuerkennen ist, hat das lediglich
zur Folge, daß eine inhaltlich übereinstimmende
Entscheidung ergehen muß.
In Sorgerechtssachen
ist für den Einwand der rechtskräftig entschiedenen
Sache kein Raum. Die Fürsorge gegenüber dem Minderjährigen
hat stets Vorrang vor der Endgültigkeit einer einmal
getroffenen Entscheidung.
Sorgerechtssachen
sind daher der materiellen Rechtskraft nicht fähig.
ANERKENNUNG
UND VOLLSTRECKBARERKLÄRUNG VON DEUTSCHEN TITELN IN DEN
USA
1.
Vorbemerkungen
Auch hier
muß mangels anwendbarer bilateraler oder multilateraler
Abkommen auf das autonome Landesrecht zurückgegriffen
werden.
Anders
als in Deutschland existieren für diesen Fragenkreis
weder ein Bundesgesetz mit entsprechenden Regelungen - noch
im Bundesrecht verstreute Einzelnormen.
Anstelle
dessen ist Anerkennungs und Vollstreckungsgrundlage
für die USA das von Richtern entwickelte Common Law.
(29) BGH, NJW 1977 S. 150
(30) siehe oben
(31) BGH, NJW 1973, S.950 ; Senat, NJW 1986, S. 2193
(32) BGHZ 64,19 (29)
Der Supreme Court hat auch nicht ausdrücklich entschieden,
ob die Common Law Prinzipien als ein Gegenstand des Bundesrechts
oder der einzelnen Bundesstaaten angesehen werden sollen.
Die Bundesgerichte
der niederen Instanzen sind sich jedoch überwiegend darüber
einig, daß in Abwesenheit eines Bundesgesetzes die Wirkung,
die ausländischen Gerichtsurteilen zukommt, in den Zuständigkeitsbereich
des Rechts der einzelnen Bundesstaaten und nicht des Bundesrechts
fällt.
Allerdings
kann dieses Recht der einzelnen Bundesstaaten durch bundesrechtliche
Doktrinen, wie zum Beispiel die Doktrin der Immunität
von Hoheitsträgern ( sovereign immunity doctrine ) begrenzt
werden.
Auch wenn
die Common Law Prinzipien Ausgangspunkt jeder rechtlichen
Beurteilung im Zusammenhang mit der Vollstreckbarkeit ausländischer
Urteile in den USA sind, sind die verschiedenen Bundesstaaten
zwei unterschiedliche Wege der Umsetzung gegangen. Die Mehrheit
hat sich für den Einsatz des Common Law entschieden,
ohne dieses zu spezifizieren.
16 Staaten
haben Versionen des Uniform Foreign Money-Judgments Recognition
Act (im folgenden Uniform Act) erlassen, der seinerseits auf
die allgemeinen Prinzipien des Common Law gegründet ist.
Der Uniform Act wurde durch die National Conference of Commissioners
on Uniform State Laws und die American Bar Association 1962
beschlossen.
Am Rande
bemerkt sei, daß US-amerikanische Gerichte grundsätzlich
keine Urteile in einer ausländischen Währung erlassen.
Sollte der geschuldete Geldbetrag nicht in Dollars ausgedrückt
sein, wird das US-amerikanische Gericht den Betrag entsprechend
umrechnen.
2.
Anerkennungs und Vollstreckungsgrundlagen für
alle Bundesstaaten
Von der
Grundlage her folgen alle Bundesstaaten der Aussage des Supreme
Court in der Entscheidung Hilton v. Guyot, wonach ausländische
Urteile dann anerkannt und vollstreckt werden sollen, wenn
dies einerseits comitas gegenüber der fremden Nation
zeigt und andererseits nicht wesentliche Interessen des vollstreckenden
Forums opfert.
- Comitas
Regeln ( principle of comity ) -
In der
Entscheidung Hilton v. Guyot zeigt sich, daß ursprünglich
das Prinzip der comitas Anlaß für US-amerikanische
Gerichte für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Gerichtsurteile war.
Die comitas
beinhalten im wesentlichen folgende Regeln:
Voraussetzung
für die Anerkennungsfähigkeit und Vollstreckung
ausländischer Urteile ist, daß
1. ein vollständiger und fairer Prozeß im Ausland
vor dem zuständigen Gericht stattgefunden hat
die internationale Zuständigkeit ist hierbei nach dem
ausländischen Recht zu bestimmen,
2. das Verfahren aufgrund üblicher Verfahrensgrundsätze
nach dem Prozeßrecht des entscheidenden Staates durchgeführt
wurde,
3. die beklagte Partei ordnungsgemäß geladen wurde
oder freiwillig zum Verfahren erschienen ist,
4. der Prozeß unter einem Rechtssysthem abgehalten wurde,
welches eine unparteiische Rechtsanwendung sowohl für
die eigenen Staatsangehörigen als auch für Angehörige
anderer Staaten sicherstellt
5. und der Grundsatz des res judica gewahrt wird d.h.,
das ausländische Urteil muß in dem Erlaßstaat
endgültig und zwischen den Parteien bindend geworden
sein. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Recht
des ausländischen Staates.
(33) so
unter anderem North Dakota, Arizona, Arkansas, Louisiana,
Pennsylvania, South Carolina und Idaho
(34) Alaska, California, Colorado, Georgia, Illinois, Maryland,
Massachusetts, Michigan, Minnesota, Missouri, New York, Ohio,
Oklahoma, Oregon, Texas und Washington
(35) Uniform Foreign Money Judgments Recognition Act, §§
1-11, 13 U.L.A. 261 (1986)
(36) Schütze in JR 1988, S. 229
(37) zu den Problemen im Rahmen wechselnder Umrechnungskurse
vergleiche Chrocziel / Westin in ZvglRWiss 87 (1988) S. 166
- Interessen
Regeln -
Ein Urteilsschuldner
kann der Vollstreckung eines Titels in den USA entgegenhalten,
daß das Urteil mit unfairen Mitteln erschlichen wurde.
Dabei kann er sich insbesondere stützen auf
1. Fehler bei der Klagezustellung ( auch hier ist das Haager
Übereinkommen über die Zustellung Gerichtlicher
und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen zu Beachten ) ;
2. die fehlende Möglichkeit zum Erscheinen vor Gericht
;
3. die fehlende persönliche Zuständigkeit des entscheidenden
Gerichts ;
4. die Voreingenommenheit und Unfairneß des ausländischen
Rechtssysthems ,
5. den Umstand, das Urteil sei betrügerisch erschlichen
worden .
Problematisch war in einigen Bundesstaaten lange das Erfordernis
der Verbürgung der Gegenseitigkeit. Mittlerweile ist
die Gegenseitigkeit überwiegend im Sinne von § 328
Abs. I Nr.5 ZPO allgemein verbürgt.
Einige
Bundesstaaten ( z.B. Lousiana ) erwähnen das Gegenseitigkeitserfordernis
nicht einmal.
Andere
( z.B. Virginia ) fordern es im Bereich des Unterhaltsrechts.
Hier ermöglicht soweit für die einzelnen
Bundesstaaten anwendbar- die Anwendung des Gesetzes zur Geltendmachung
von Unterhaltsanprüchen im Verkehr mit ausländischen
Staaten (Auslandunterhaltsgesetz AUG) vom 19.12.1986
die Gegenseitigkeitsverbürgung. Nach § 2 Abs. 2
AUG ist der Generalbundesanwalt die zuständige zentrale
Behörde.
Soweit
das AUG nicht zur Anwendung gelangt, muß aufgrund der
oben beschriebenen allgemeinen Regeln anerkannt und vollstreckt
werden.
Darüber
hinaus müssen die Regeln der öffentlichen Ordnung
der USA bzw. der einzelnen Bundesstaaten beachtet worden sein
( public policy Ausnahme ).
Zu den
oben bezeichneten Vollstreckungs - und Anerkennungsgrundlagen
kam der allgemeine Wertgrundsatz der Finalität von Gerichtsentscheidungen
hinzu .
(38) vgl. z.B. Uniform Act § 2 (1986): der Act findet
nur Anwendung auf ausländische Urteile die endgültig
und abschließend und vollstreckbar im Erlaßstaat
" sind. ; Restatement (Second) of Conflict of Law §§
92, 98 (1971 und 1986 Revisions) : damit ein ausländisches
Urteil vollstreckbar ist, muß es entsprechend dem Recht
des Erlaßstaates endgültig sein. Die Tatsache,
daß gegen ein ausländisches Urteil ein Rechtsmittel
eingelegt worden ist, hindert jedoch nicht daran, daß
das Urteil für Zwecke der Vollstreckung in den USA als
endgültig angesehen wird, wenn auch das US-amerikanische
Gericht den Vollstreckungsakt noch hinausschieben kann.
(39) vergleiche hierzu Hollmann, Auslandszustellung in US-amerikanischen
Zivil - und Verwaltungssachen, RIW / AWD 1985, S. 784 ff
(40) Siehe hierzu Chrocziel / Westin in ZvglRWiss 87 (1988),
S. 163 f
(41) vergleiche Geimer / Schütze, Internationale Urteilsanerkennung,
Bd. I, 2, 1984, S. 1921
(42) weiterführend hierzu Chrocziel / Westin, ZvglRWiss
87 (1988) ,S. 164 f
3. Verfahren in den einzelnen Bundesstaaten
Das Verfahren
in den einzelnen Bundesländern richtet sich entweder
nach den allgemeinen Grundsätzen des Common Law oder
nach Abwandlungen des Uniform Act. Nur soweit eine der Materien
im Uniform Act keine Regelung gefunden hat wird auf das Common
Law zurückgegriffen.
a) Common
Law Prinzipien
Die Anerkennung
von ausländischen Urteilen erfolgt wie in Deutschland
formlos.
Um die
Vollstreckung des anerkannten Titels zu ermöglichen muß
jedoch ein erneutes förmliches Verfahren durchgeführt
werden. Es muß eine Klage bei dem zuständigen US-amerikanischen
Gericht gestützt auf den ausländischen Titel eingereicht
werden. Der Beklagte ist im Rahmen dieses summarischen Verfahrens
in seinen Verteidigungsmöglichkeiten dahingehend beschränkt,
als er die materiellen Gründe des Urteils nicht erneut
zur Disposition des Gerichts stellen kann.
Den Common
Law Prinzipien gehen in den Bundesstaaten North Dakota, Arkansas,
Louisiana, Pennsylvania, South Carolina und Idaho die Grundsätze
des Restatement 2 nd Conflict of Laws vor.
In Pennsylvania,
South Carolina und Idaho werden außerdem die Grundsätze
des Restatement 3 rd Foreign Relations angewandt.
Für
Scheidungsurteile gelten keine Besonderheiten.
Auch Unterhaltsurteile
werden grundsätzlich nach Common Law Prinzipien anerkannt
und vollstreckt. Besonderheiten gelten jedoch für die
Bundesstaaten Pennsylvania, New Hampshire, South Carolina
und Idaho.
Diese
Bundesstaaten haben den Uniform Reciprocal Enforcement of
Support Act ( RURESA ) in das innerstaatliche Recht übernommen
und durch das AVG eine Basis für Gegenseitigkeitserklärungen
geschaffen.
Darüber
hinaus haben Pennsylvania, Mississippi und New Hampshire für
Sorgerechtsentscheidungen den Uniform Child Custody Jurisdiction
Act ( UCCJA ) in innerstaatliches Recht transformiert.
In beiden
Regelungwerken finden sich Zuständigkeits - und Anerkennungsregelungen.
b ) Uniform
Foreign Money Judgments Recognition Act
In den
Bundesstaaten, die den Uniform Act adaptiert haben, sieht
dieser selbst vor, daß ausländische Urteile, die
auf eine bestimmte Geldsumme lauten, im selben Wege vollstreckt
werden sollen, wie dies für Urteile anderer US- amerikanischer
Urteile vorgesehen ist.
Zwölf
der Staaten, die den Uniform Act in das innerstaatliche Recht
übernommen haben sehen vor, daß die Vollstreckbarerklärung
allein durch die einfache Registrierung des ausländischen
Urteils bei den zuständigen Behörden des jeweiligen
Staates erfolgt.
Illinois
und Missouri haben die Version des Uniform Act aus dem Jahre
1948 erlassen, wonach ausländische Urteile wie solche
der anderen Bundesstaaten lediglich beim Gericht zur Registrierung
eingereicht werden.
(43) die meisten US-Bundesstaaten haben die Common Law Prinzipien
übernommen
(44) zum summarischen Verfahren siehe Schurtmann / Walter,
Der amerikanische Zivilprozeß, 1978, S. 54 f.
(45) Alaska, California, Colorado, Georgia, Illinois, Maryland,
Massachusetts, Michigan, Minnesota, Missouri, New York, Ohio,
Oklahoma, Oregon, Texas und Washington
(46) Alaska, Colorado, Georgia, Illinois, Missouri, Minnesota,
New York, Ohio, Oklahoma, Oregon, Texas und Washington
Die übrigen 10 Bundesstaaten haben die Version des Uniform
Act aus dem Jahre 1964 erlassen, die vorsieht, daß die
ausländischen Titel ebenso wie Titel der anderen Bundesstaaten
allein schon dadurch für vollstreckbar erklärt werden,
als sie beim zuständigen Beamten des Trial Court eingereicht
und dort registriert werden.
Eine Besonderheit
ist für den Bundesstaat New York zu beachten. Hier ist
in einer Vorschrift trotz des Uniform Act vorgesehen, daß
für die Vollstreckbarerklärung ausländischer
Geldtitel eine erneute Klage beim zuständigen Gericht
des Bundesstaates New York erforderlich ist.
In California,
Maryland, Massachusetts und Michigan fehlen innerhalb der
Umsetzung des Uniform Act Vorschriften hinsichtlich der Registrierung
oder Einreichung von ausländischen Urteilen, so daß
davon ausgegangen werden muß, daß auch hier eine
neue Klage zur Vollstreckbarerklärung erforderlich ist.
Für
Sorgerechtsentscheidungen haben die Bundesstaaten Massachusetts
und Minnesota den Uniform Child Custody Jurisdiction Act (
UCCJA ) in innerstaatliches recht transformiert.
Der Uniform
Act sieht darüber hinaus für Unterhaltsurteile eine
Öffnungsklausel vor, so daß sich die Anerkennung
nach der comity doctrine beurteilt.
Nur in
Minnesota ist der Uniform Reciprocal Enforcement of Sapport
Act ( RURESA ) umgesetzt worden.
ANERKENNUNG
UND VOLLSTRECKUNG VON SCHIEDSSPRÜCHEN
Da die
Anerkennung und Vollstreckung von Titeln sowohl in Deutschland
als auch in der USA mangels Verfahren vereinfachender Abkommen
- wie aufgezeigt - ein meist nicht nur zeitintensives sondern
auch Kosten verursachendes Verfahren erfordert, sollte in
Bereichen welche dem Schiedsverfahren zugänglich sind,
auf dieses zurückgegriffen und schon im Vorfeld eine
vertragliche Regelung gesucht werden.
Für
die Anerkennung und Vollstreckung von amerikanischen und deutschen
Schiedssprüchen existiert ein auf beide Staaten anwendbares
multinationales Abkommen das New Yorker Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche ( UN Übereinkommen ).
Im wesentlichen
sieht diese Konvention vor, daß jeder Vertragsstaat
Schiedssprüche aus einem anderen Vertragsstaat vollstrecken
muß, wenn nicht die in Art. V des Abkommens abschließend
aufgezählten Ausnahmen greifen.
Anerkennungs
und Vollstreckungsvoraussetzung ist danach :
1. Die
Schiedsklausel darf nicht nach dem für den Vertrag geltenden
Recht ungültig sein ( Art. V ( 1 ) a ). Egal ist hierbei
der Grund der Ungültigkeit. So kann beispielsweise den
Parteien die Fähigkeit Verträge zu schließen
fehlen oder das auf den Schiedsvertrag anwendbare recht führt
zu seiner Ungültigkeit.
2. Der
Partei, gegen die vollstreckt werden soll, muß ausreichend
Gelegenheit gegeben worden sein, sich gegen den Anspruch zu
verteidigen ( Art. V ( 1 ) b ). Dies betrifft sowohl das Zustellungserfordernis
als auch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
3. Der
Schiedsspruch darf nicht außerhalb des Wirkungsbereiches
der Schiedsklausel liegen ( Art. V ( 1 ) c ). Dies ist dann
der Fall, wenn die erwähnten Punkte weder im Regelungsbereich
des Schiedsvertrages liegen, noch innerhalb der Grenzen.
4. Die
Schiedsrichter müssen sich hinsichtlich des Verfahrensablaufes
als auch der Bildung des Schiedsgerichtes an die Schiedsklausel
gehalten haben ( Art. V ( 1 ) d ). Wenn eine solche Vereinbarung
fehlt, muß auf das Recht des Staates zurückgegriffen
werden, in dem das Verfahren stattgefunden hat.
5. Der
Schiedsspruch muß für die Parteien verbindlich
geworden sein ( Art. V ( 1 ) e ). Die Möglichkeit der
Vollstreckbarerklärung muß gegeben sein.
6. Der
Rechtsstreit muß nach dem Recht des Staates, in dem
dieser vollstreckt werden soll Gegenstand des Schiedsverfahrens
sein ( Art. V ( 2 ) a ).
7. Der
Schiedsspruch darf nicht im Widerspruch zur öffentliche
Ordnung des Vollstreckungsstaates stehen ( Art. V ( 2 ) b
).
(47) Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign
Arbitral Awards vom 10. 06.1958, BGBl. 1961 II S. 122
Situation in den USA
Die USA
haben das Abkommen in den §§ 201 bis 208 des U.S.
Code Titel 9 in ihre Gesetzeswerke aufgenommen. Die Vollstreckbarerklärung
kann jedoch nur innerhalb von 3 Jahren nach Erlaß des
Schiedsspruchs betrieben werden. Im Ergebnis erläßt
das zuständige US-amerikanische Gericht einen bestätigenden
Beschluß ( Confirmation Order ).
Sobald
der Schiedsspruch bestätigt ist, wird er damit zu einem
Gerichtsurteil und damit nach den üblichen Vorschriften
der USA vollstreckbar.
Situation
in Deutschland
Das UN-
Abkommen ist für Deutschland durch Zustimmungsgesetz
anwendbar geworden. Eine gesetzliche Regelung findet sich
darüber hinaus in § 1044 ZPO. Generell regelt §
1044 ZPO, daß ausländische Schiedssprüche
nach dem selben Verfahren für vollstreckbar erklärt
werden, wie inländische Schiedssprüche auch. Nach
den §§ 1042 ff ZPO muß ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung
im Beschluß- oder Urteilsverfahren unter Beifügung
der erforderlichen Abschriften des Schiedsspruchs gestellt
werden. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip sind entweder
die Verfahrensvorschriften des UN-Übereinkommens oder
die §§ 1042 ff BGB anwendbar , da weder kostenmäßig
noch qualitativ große Unterschiede bestehen.
§
1044 ( 2 ) ZPO stellt folgende Ablehnungsgründe für
die Versagung der Vollstreckbarerklärung vor:
1. die Rechtsunwirksamkeit des Schiedsspruchs
2. ein Verstoß gegen den deutschen ordre public
3. fehlende, nicht nachträglich genehmigte ordnungsgemäße
Vertretung im Schiedsverfahren
4. Nichtgewährung des Rechtlichen Gehörs im Verfahren.
IV. SCHLUßBEMERKUNG
Für
den Bereich des Handelsrechts empfiehlt es sich danach schon
im Stadium der Vertragsanbahnung über eine Schiedsklausel
nachzudenken. Dies kann zwei langwierige Verfahren und Mehrkosten
vermeiden.
Bei Familiensachen
hingegen wird man nicht um den üblichen Verfahrensgang
herumkommen. Erleichterung bringt nur das MSA im Rahmen seines
Anwendungsbereiches.
(48) siehe zu alledem Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Auflage
1979, S. 416 ff
(49) Die USA haben von dem Vorbehalt gem. Art. I ( 3 ) Satz
2 Gebrauch gemacht und den Anwendungsbereich des Gesetzes
auf Schiedssprüche in Handelssachen beschränkt .
Darüber hinaus haben die Vereinten Staaten von dem zweiten
Vorbehalt in Art. I ( 3 ) Gebrauch gemacht und die Anwendbarkeit
des Übereinkommens auf solche Schiedssprüche begrenzt,
die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen
sind.
(50) Ein Beispiel für ein Antragsformular findet sich
im Anhang unter - Formulare -
(51) In Kraft getreten am 28. 9. 1961 ; kein Vorbehalt im
Sinne des Art. I ( 3 ) Satz 2 erklärt
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